Unterhaltsanspruch bei Scheidung. Kürzungen des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

Unterhaltsanspruch bei Scheidung

Kürzungen des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines den Berechtigten zur Pflegung und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Auf die Revision eines Rechtsanwalts eines Ehegatten hin hatte der Bundesgerichtshof den Fall einer Ehefrau zu entscheiden, die ihrem Ehegatten die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Parteien waren bereits geschieden. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Ehemannes an und entschied, dass die Frau verpflichtet gewesen wäre, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, dass sie nunmehr höhere Einkünfte erziele. Bei einem solchen Fehlverhalten könne der Unterhaltsanspruch zeitweise gekürzt werden, was im zu entscheidenden Fall für ein Jahr und in Höhe von € 100,– geschah.

Im Übrigen wurde der Fall an das erstinstanzliche Gericht zurück verwiesen, welches zu prüfen habe, ob der geschiedenen Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustünden, wie dies der Rechtsanwalt des Ehemanns bestritt, da sie in der Lage war, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall lägen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Auch sei die Scheidung bereits ausgesprochen.

Urteil des BGH vom 16.04.2008 Az. XII ZR 107/06

Rechtsanwalt für Scheidungen Stephan Neubert, Freiburg

Aufwendungen für Altersvorsorge mindern Unterhalt bei der Scheidung

BGH vom 27.05.2009 Az. XII ZR 111/08

Ein Rechtsanwalt riet seinem Mandanten – die Scheidung war noch nicht ausgesprochen – zur Verminderung seiner Unterhaltspflicht neben der gesetzlichen Altersversicherung eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, um sein zur Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigendes anrechenbares Einkommen zu vermindern und Vermögenswerte bei sich zu behalten. Der BGH entschied den Fall dahingehend, dass bei Unterhalt im Zusammenhang mit einer Scheidung der pflichtige Ehegatte bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge verwenden dürfe. Er folgte dabei der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Unterhaltsschuldners, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden oder erst angesichts der Scheidung und drohender Unterhaltsforderungen.

NJW 2009, 2450,   FamRZ 2009, 1207

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg  Telefon 0761 33082  Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht

Scheidung: Unterhaltskürzung bei Fremdgehen

Scheidung – Trennung – Unterhalt  – Familienrecht

In einem neueren Fall hatte das OLG Brandenburg den Fall zu entscheiden, dass eine Ehefrau im Zuge einer sexuellen Neuorientierung noch während der Ehe vor der Scheidung ein Verhältnis mit einer anderen Frau angefangen hatte. Nach der Trennung ließ sie ihren Ehegatten durch einen Rechtsanwalt auffordern, Trennungsunterhalt bis zur Scheidung zu bezahlen. Der Anwalt des Ehemannes riet seinem Mandanten, jegliche Unterhaltszahlungen zu verweigern. Das OLG Brandenburg sprach der Ehefrau einen um die Hälfte verringerten Trennungsunterhalt zu. Es läge ein Härtegrund vor. Die Ehefrau sei aus einer intakten Ehe ausgebrochen und habe ein auf Dauer angelegtes außereheliches Verhältnis eingegangen. Deshalb sei ein Anspruch auf vollen Unterhalt grob unbillig. Ein kompletter Wegfall des Unterhaltsanspruchs sei jedoch ebenso wenig gerechtfertigt. Dies ergebe eine Billigkeitserwägung nach § 1579 Nr. 7 BGB. Grob unbillig ist die Inanspruchnahme des Verpflichteten immer dann, wenn ein Härtegrund vorliegt. Dies ist ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten. Die Wechselumorientierung alleine rechtfertigte die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs jedoch nicht. Insbesondere läge kein ganz besonders kränkendes Fehlverhalten der Klägerin vor. Ein besonderer Grund für die Unterhaltsreduzierung habe jedoch in ihrem heimlichen Auszug aus der Ehewohnung gelegen, wobei sie mehrere schulpflichtige Kinder unversorgt zurück ließ. Der Unterhalt wurde zunächst nur bis zur Scheidung zugesprochen.

OLG Brandenburg Urteil vom 24.03.2009 Az. 10 UF 166/03

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Telefon 0761 33082  Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht

Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung bei unrichtiger Angabe des Dienstbeginnes.

Keine fristlose Kündigung bei unrichtiger Angabe des Dienstbeginnes

Arbeitsgericht Münster Az. 3 Ca 320/10, Vergleich vom 06.07.2010

Vor dem Arbeitsgericht Münster wurde der Fall einer langjährigen Mitarbeiterin des Studentenwerks verhandelt, welche 45 Minuten zu spät zum Dienst erschien, sich aber im betrieblichen Zeiterfassungssystem als „pünktlich zur Arbeit gekommen“ einschrieb. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes erhielt sie eine fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers. Ihr Rechtsanwalt erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht stellte fest, dass eine Manipulation des betrieblichen Zeiterfassungssystems zwar rechtswidrig sei, indes jedoch keine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine Abmahnung habe insbesondere nach 25 jähriger Betriebszugehörigkeit im vorliegenden Fall ausgereicht. Ihr Rechtsanwalt einigte sich im Prozess mit dem Arbeitgeber dahingehend, dass eine Abmahnung in ihren Arbeitspapieren eingetragen wurde, das Arbeitsverhältnis jedoch auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebs fortgesetzt wurde.

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für  Arbeitsrecht Telefon 0761 33082

Keine Kündigung bei Verdacht auf falsche Spesenabrechnung, Arbeitsrecht.

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, welcher über Jahre hinweg seine Spesenabrechnung nicht minutengenau, sondern auf jeweils halbe und volle Stunden vorgenommen hatte. Die Abrechnungen wurden zu keiner Zeit gerügt. Bei genauerer Prüfung dann stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter lediglich geringere Spesen bei minutengenauer Abrechnung hätte verlangen können. Da sprach er die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied nun, dass der Arbeitgeber hätte zunächst die Abrechnungspraxis umstellen müssen und nicht gleich zum Mittel der fristlosen Kündigung hätte greifen dürfen.                                                                                                                                                                                Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt aus Freiburg.

Arbeitsgericht Cottbus 7 Ca 868/09

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Beratung im Arbeitsrecht,  Telefon 0761 33082

Unternehmens-Logo als Marke eintragen

Unternehmer müssen in der Regel hohe Investitionskosten und laufende Kosten stemmen. Bei dem Versuch, scheinbar überflüssige Kosten zu vermeiden, werden leider oft hohe Folgekosten verursacht. Gerade die Eintragung des Unternehmens-Logos als Marke wird von vielen Unternehmern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder es wird ganz darauf verzichtet. Dazu Rechtsanwältin Mahmoudi von der Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner über die Gefahren, die bestehen, wenn ein Unternehmen seine Marken nicht schützt:

Ist es einem Unternehmen gelungen, Marktpräsenz zu etablieren und ein positives Image aufzubauen, kann es sehr teuer werden, wenn ein Dritter das Unternehmens-Logo für sich eintragen lässt. Unter Umständen und je nach konkreter Ausgestaltung des Logos kann der Unternehmer sich mithilfe seines auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts gegen die Eintragung wehren.Weiter lesen »

DRV: Religiöse Trauung allein begründet keine Rentenansprüche

Berlin (ots) – Seit Anfang 2009 sind in Deutschland religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf der Basis von religiösen Eheschließungen alleine kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstehen kann. Weiter lesen »

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EuRAG – Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000, BGBl 2000, 182

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Zivilrecht

Unsere Kanzlei in Freiburg ist zivilrechtlich ausgerichtet. Neben den anderen im Einzelnen näher beschriebenen Schwerpunktthemen des Zivilrechts (Scheidungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht) bearbeiten wir als Rechtsanwalt in Freiburg sämtliche Fälle des Zivilrechts.

Dies ist unser tägliches Geschäft.

Hierzu zählen:

  • das Vertragsrecht, insbesondere
  • das Kaufrecht
  • auch das Grundstückskauf
  • das Mietrecht
  • das Dienstvertragsrecht
  • das Werkvertragsrecht mit Garantie und Gewährleistung
  • das Versicherungsrecht
  • das Recht aus Darlehen,
  • das Schenkungsrecht,
  • das Recht aus Bürgschaften,
  • das Schadensersatzrecht und auch
  • das Reiserecht
  • Wir bearbeiten ebenso Rechtsprobleme aus Darlehen, Schenkungen und Bürgschaften sowie auch das allgemeine Schadensersatz- und auch das Reiserecht. Durch unsere langjährige Berufserfahrung als Anwalt in Freiburg sind wir in der Lage, weitestgehend den Gang und auch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens vorherzusehen und abzuschätzen.

    Wir werden Ihnen diesen unter Berücksichtigung natürlich auch Ihrer wirtschaftlichen Interessen erläutern und Ihnen den richtigen Rat zur Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche erteilen. Wir beantragen für Sie die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung sofern Sie entsprechend versichert sein sollten, freilich ohne Ihnen dies gesondert in Rechnung zu stellen.

    Auch beantragen wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierzu die vom Gericht in Freiburg zu bewilligende Prozesskostenhilfe.

    Sie können versichert sein, dass Sie sich bei uns in guten Händen befinden und wir bei der Bearbeitung Ihrer Probleme in erster Linie Ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund stellen.

    Ihr Testament

    Sind Sie durch eine letztwillige Verfügung etwa, weil ihr Vater erneut heiratete und weitere Kinder bekommen hat, von der Erbfolge ausgeschlossen, steht Ihnen ein Pflichtteil am Nachlass zu (Pflichtteilsberechtigte sind neben den Kindern oder auch gegebenenfalls Enkeln im Übrigen auch Ehegatten und, falls es keine Nachkommen gibt, die Eltern des Erblassers, nicht jedoch die Geschwister).

    Die Berechnung des Pflichtteils ist jedoch oft schwierig, da den Berechtigten der Nachlass im Einzelnen kaum im Detail bekannt sein dürfte. Dies festzustellen hat der Gesetzgeber dem ausgeschlossenen Verwandten ein Auskunftsrecht gegeben, welches den Erben verpflichten, in einem vollständigen, systematischen Nachlassverzeichnis alle Nachlassgegenstände aufzulisten. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine eidesstattliche Versicherung vom Erben zu verlangen, dass die Angaben zutreffen und nichts „vergessen“ wurde.

    Sie erhalten vom Notariat/Nachlassgericht die Nachricht über den Tod eines nahen Verwandten und bekommen ein Testament, von dem Sie nicht sicher sind, ob dies überhaupt gültig ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es gegen zwingende Formvorschriften verstößt oder sittenwidrig ist.
    Auch kann es gegebenenfalls anfechtbar sein. Dies ist z.B. dann der Fall, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.

    Ein Testament kann auch dann unwirksam sein, wenn:

    • der Erblasser wegen einer schweren Krankheit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt nicht mehr testierfähig war.
    • der Erblasser durch Drohung zur Errichtung einer erbrechtlichen Verfügung bestimmt würde.
    • sich der Erblasser bei Abfassung des Testaments geirrt hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser irrtümlich davon ausging, dass ein Kind bereits verstorben war und es insofern nicht berücksichtigte.
    • der Erblasser heiratet erst nach Testamentserrichtung und hatte bei der Abfassung seines früheren Testaments nicht an die Möglichkeit einer späteren Wiederheirat gedacht.
    • Ein Erblasser setzt durch Testament seine Kinder zu den Erben ein und es wird ihm nach Testamentserrichtung ein weiteres Kind geboren, das er im Folgenden nicht berücksigt.
    • Ebenso liegt ein Irrtum vor, wenn der Erblasser ein weiteres, gegebenenfalls nichteheliches Kind hat, von dem er bei Testamentserrichtung nichts wusste.

    In all diesen Fällen beraten wir Sie als Rechtsanwalt in Freiburg kompetent und gründlich.

    Freiburg, 2010.

    Erben & Vererben

    Wir beraten Sie als Rechtsanwalt in Freiburg in allen erbrechtlichen Fragen. So helfen wir Ihnen, ein Testament zu errichten, welches genau Ihren Vorstellungen entspricht.

    Eine bei Eheleuten häufig gewählte und regelmäßig auch vernünftige Möglichkeit ist dabei das so genannte Berliner Testament.

    Die Ehegatten setzen sich dabei zunächst gegenseitig als Alleinerben ein, bestimmen aber gleichzeitig, dass nach dem Tode des länger lebenden der beiderseitige Nachlass z.B. an die gemeinsamen Kinder fallen soll.

    Was geschieht jedoch, wenn bereits nach dem Tode des zunächst versterbenden einer der Kinder, da er ja durch das gemeinschaftliche Testament zunächst enterbt wurde, seinen „Pflichtteil“ geltend macht und so bereits die Hälfte des gesetzlichen Erbes für sich einverlangt?

    Dies führte insbesondere gegenüber den anderen Kindern zu Ungerechtigkeiten und schmälert gleichzeitig auch das Erbe des überlebenden Ehegatten. Dies zu verhindern ist es möglich, so genannte „Strafklauseln“ zu formulieren, die letztendlich oft dazu führen, dass Pflichtteile nicht geltend gemacht werden.

    Es könnte etwa bestimmt werden, dass Pflichtteilsberechtigte, die ihr Erbe bereits bei der ersten Erbschaft geltend machen, im Falle des Todes des überlebenden Ehegatten dann ihrerseits vom Erbe ausgeschlossen und erneut auf den Pflichtteil gesetzt werden. Hier beraten wir Sie ausführlich und mit langjähriger Erfahrung.

    Freiburg, 2010.

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