Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (Arbeitsrecht)

Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Müllbeseitigungsunternehmen beschäftigt, aus einem im Müll befindlichen Karton ein dort entsorgtes Kinderbett ohne Erlaubnis des Arbeitgebers mit nach Hause nahm. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus, es habe bereits eine Abmahnung gegeben, welche sich ebenfalls auf die Mitnahme von im Müll befindlicher Gegenstände bezog. Das Landesarbeitsgericht als auch das zuvor mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht erklärten die Kündigung für unzulässig, da unverhältnismäßig. Zwar liege ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor, allerdings hätte eine angemessene Interessenabwägung des Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers am Arbeitsverhältnis Vorrang. Gründe hierfür sei das bereits lange andauernde Arbeitsverhältnis und das Fehlen eines wirtschaftlichen Wertes des als Müll zur Entsorgung gegebenen Kinderbetts. Arbeitsrecht

Landes Arbeitsgericht  Baden-Württemberg 13 Sa 59/09

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Keine Kündigung bei Verdacht auf falsche Spesenabrechnung, Arbeitsrecht.

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, welcher über Jahre hinweg seine Spesenabrechnung nicht minutengenau, sondern auf jeweils halbe und volle Stunden vorgenommen hatte. Die Abrechnungen wurden zu keiner Zeit gerügt. Bei genauerer Prüfung dann stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter lediglich geringere Spesen bei minutengenauer Abrechnung hätte verlangen können. Da sprach er die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied nun, dass der Arbeitgeber hätte zunächst die Abrechnungspraxis umstellen müssen und nicht gleich zum Mittel der fristlosen Kündigung hätte greifen dürfen.                                                                                                                                                                                Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt aus Freiburg.

Arbeitsgericht Cottbus 7 Ca 868/09

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(Arbeitsrecht) Diebstahl und Kündigung

Nimmt ein Mitarbeiter ausrangierte betriebliche Gegenstände mit, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung

Das LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, Az. 3 Sa 324/09, stellte, ebenso wie in der Vorinstanz des Arbeitsgerichts Elmshorn fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht jede eigenmächtige Wegnahme von Betriebseigentum die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen muss. Es müsse immer der Einzelfall geprüft werden.

In dem zu beurteilenden Fall nahm der Mitarbeiter einer Firma 30 Jahre alte Werkbänke aus Holz und Metall mit nach Hause, ohne hierzu indes eine besondere Erlaubnis erhalten zu haben. Ihm wurde durch seinen Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht entschied vorliegend, dass hier im konkreten Fall auch eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich zu Lasten des Arbeitgebers begangener Vermögensdelikte nimmt zwar stets die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung an, selbst wenn es sich um Sachen geringfügigen Wertes handelt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles war allerdings, dass die Werkbänke bereits einmal den Mitarbeitern vor einer geplanten Entsorgung zur Mitnahme angeboten wurden, ohne dass es hierzu jedoch kam. Nachdem sich nunmehr für einen Mitarbeiter eine Nutzungsmöglichkeit ergab, nahm einer der Arbeiter des Betriebs die Werkbänke mit, ohne sich zuvor noch einmal gesondert um eine Erlaubnis zu bemühen.

Wir weisen den Leser darauf hin, dass es sich nach unserer Ansicht im vorliegenden Fall jedoch um eine absolute Ausnahmeentscheidung handelt und empfehlen jedem Mitarbeiter auch in vergleichbaren Fällen die ausdrückliche Erlaubnis seines Chefs einzuholen.

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Unternehmens-Logo als Marke eintragen

Unternehmer müssen in der Regel hohe Investitionskosten und laufende Kosten stemmen. Bei dem Versuch, scheinbar überflüssige Kosten zu vermeiden, werden leider oft hohe Folgekosten verursacht. Gerade die Eintragung des Unternehmens-Logos als Marke wird von vielen Unternehmern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder es wird ganz darauf verzichtet. Dazu Rechtsanwältin Mahmoudi von der Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner über die Gefahren, die bestehen, wenn ein Unternehmen seine Marken nicht schützt:

Ist es einem Unternehmen gelungen, Marktpräsenz zu etablieren und ein positives Image aufzubauen, kann es sehr teuer werden, wenn ein Dritter das Unternehmens-Logo für sich eintragen lässt. Unter Umständen und je nach konkreter Ausgestaltung des Logos kann der Unternehmer sich mithilfe seines auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts gegen die Eintragung wehren.Weiter lesen »

Was Mieter dürfen und was nicht – Häufige Irrtümer

Mancher Irrglaube über Rechte und Pflichten von Mietern hält sich hartnäckig. Der Deutsche Mieterbund weist deshalb auf einige weit verbreitete Fehleinschätzungen hin.

So sei es falsch, dass Mieter das Recht darauf haben, einige Male im Jahr lautstark bis in die Morgenstunden zu feiern. Stattdessen gelten 365 Tage im Jahr die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes. Demnach ist von 22 Uhr an Nachtruhe – Feiernde dürften dann von den Nachbarn nicht mehr zu hören sein. Weiter lesen »

Kampf gegen das Krankfeiern

“Dann bin ich morgen eben krank …”

Die Aussage “Dann bin ich morgen eben krank!” entstammt einem realen Fall und beschäftigte die Arbeitsgerichtsbarkeit durch drei Instanzen. Ein Arbeitnehmer äußerte sich seinem Arbeitgeber gegenüber derart, nachdem dieser die Verlängerung eines bereits bewilligten zweiwöchigen Urlaubs um weitere zwei Wochen nicht gewähren wollte. Die Ankündigung wurde auch tatsächlich umgesetzt, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Der Arbeitnehmer legte im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vor. Weiter lesen »

Neue Urteile zur fristlosen Kündigung

Wann der sofortige Rausschmiss erlaubt ist

Schicht im Schacht: Die fristlose Kündigung ist der Super-GAU für jeden Arbeitnehmer und der ultimative Konter des Arbeitgebers, wenn ihm für das Verhalten eines Mitarbeiters wirklich jegliches Verständnis fehlt. Doch die Gerichte sorgen gerade bei der (Un)wirksamkeit fristloser Kündigungen immer wieder für Überraschungen.

Stuhl vor die Tür: Nicht ohne triftigen Grund

Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung bedarf die außerordentliche Kündigung, die in der Regel fristlos erfolgt, nach § 626 Abs. 1 BGB immer einer besonderen Begründung. Es muss ein so wichtiger Grund sein, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar macht. Weiter lesen »