Arbeitsrecht: Ein Fahrverbot rechtfertigt auch bei Berufsfahrern nicht immer die fristlose Kündigung.

Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung bei unrichtiger Angabe des Dienstbeginnes.

Keine fristlose Kündigung bei unrichtiger Angabe des Dienstbeginnes

Arbeitsgericht Münster Az. 3 Ca 320/10, Vergleich vom 06.07.2010

Vor dem Arbeitsgericht Münster wurde der Fall einer langjährigen Mitarbeiterin des Studentenwerks verhandelt, welche 45 Minuten zu spät zum Dienst erschien, sich aber im betrieblichen Zeiterfassungssystem als „pünktlich zur Arbeit gekommen“ einschrieb. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes erhielt sie eine fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers. Ihr Rechtsanwalt erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht stellte fest, dass eine Manipulation des betrieblichen Zeiterfassungssystems zwar rechtswidrig sei, indes jedoch keine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine Abmahnung habe insbesondere nach 25 jähriger Betriebszugehörigkeit im vorliegenden Fall ausgereicht. Ihr Rechtsanwalt einigte sich im Prozess mit dem Arbeitgeber dahingehend, dass eine Abmahnung in ihren Arbeitspapieren eingetragen wurde, das Arbeitsverhältnis jedoch auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebs fortgesetzt wurde.

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Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (Arbeitsrecht)

Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Müllbeseitigungsunternehmen beschäftigt, aus einem im Müll befindlichen Karton ein dort entsorgtes Kinderbett ohne Erlaubnis des Arbeitgebers mit nach Hause nahm. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus, es habe bereits eine Abmahnung gegeben, welche sich ebenfalls auf die Mitnahme von im Müll befindlicher Gegenstände bezog. Das Landesarbeitsgericht als auch das zuvor mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht erklärten die Kündigung für unzulässig, da unverhältnismäßig. Zwar liege ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor, allerdings hätte eine angemessene Interessenabwägung des Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers am Arbeitsverhältnis Vorrang. Gründe hierfür sei das bereits lange andauernde Arbeitsverhältnis und das Fehlen eines wirtschaftlichen Wertes des als Müll zur Entsorgung gegebenen Kinderbetts. Arbeitsrecht

Landes Arbeitsgericht  Baden-Württemberg 13 Sa 59/09

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Keine Kündigung bei Verdacht auf falsche Spesenabrechnung, Arbeitsrecht.

Das Arbeitsgericht Cottbus hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, welcher über Jahre hinweg seine Spesenabrechnung nicht minutengenau, sondern auf jeweils halbe und volle Stunden vorgenommen hatte. Die Abrechnungen wurden zu keiner Zeit gerügt. Bei genauerer Prüfung dann stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter lediglich geringere Spesen bei minutengenauer Abrechnung hätte verlangen können. Da sprach er die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied nun, dass der Arbeitgeber hätte zunächst die Abrechnungspraxis umstellen müssen und nicht gleich zum Mittel der fristlosen Kündigung hätte greifen dürfen.                                                                                                                                                                                Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt aus Freiburg.

Arbeitsgericht Cottbus 7 Ca 868/09

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Klaus-Peter Kulpe

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Stephan Neubert

1953 geboren
1973 Abitur in Duisburg
bis 1979 Studium zum Rechtsanwalt an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg
1980 1. Staatsexamen
1980/81 Zivildienst in Freiburg
1982 bis 1985 Referendar
1985 2. Staatsexamen
1985-1987 angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei D. Sievers, Weil am Rhein
1987 Kanzleigründung zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Klaus-Peter Kulpe in Freiburg

Mitgliedschaften

Zulassung an allen:

  • Amtsgerichten
  • Landgerichten
  • Oberlandesgerichten (insbesondere OLG KA mit seinem Außensenat in Freiburg)
  • Arbeitsgerichten
  • Landesarbeitsgerichten
  • Sozialgerichten
  • Landessozialgerichten
  • Verwaltungsgerichten
  • Oberverwaltungsgerichten

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Wir kümmern uns in allen Ihren Angelegenheiten sehr persönlich um Sie, d. h. wir beraten Sie zunächst hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch um die finanzielle Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder beantragen auch die Prozesskostenhilfe. Besonders in Familien- und Führerscheinangelegenheiten geben wir Ihnen auch gerne eine Lebenshilfe und unterstützen Sie beim Umgang mit Ämtern und bei Anträgen auf Bewilligung von finanziellen Hilfen. Nach über 20 jähriger Tätigkeit in Freiburg sind uns viele Mitarbeiter der Stadt Freiburg auch persönlich bekannt.

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