München/ Herne (dpa/tmn) – Wird bei einer Scheidung eine einmalige Abfindung statt regelmäßiger Unterhalt vereinbart, kann diese pro Kalenderjahr nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag steuerlich abgesetzt werden.
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil, auf das die Fachzeitschrift «Neue Wirtschaftsbriefe» hinweist (Az.: III R 57/05). Uneingeschränkt könnten nur Zahlungen geltend gemacht werden, mit denen ein außergewöhnlicher Bedarf – etwa Heimkosten – gedeckt wird.
In dem Fall hatte ein Mann nach der Scheidung seiner Ex-Frau fast 1,5 Millionen Mark Unterhalt gezahlt. Den Betrag wollte er in einem Kalenderjahr komplett beim Fiskus geltend machen – ohne Erfolg. Jetzt wies der BFH seine Klage ab. Nach dem Urteil können einmalige Unterhaltszahlungen entweder über das sogenannte Realsplitting oder als außergewöhnliche Belastung jährlich betragsmäßig gedeckelt abgesetzt werden. So können beim Realsplitting maximal 13 805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Empfänger muss allerdings zustimmen und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Wird die Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, liegt der Höchstbetrag bei 7680 Euro im Kalenderjahr. Eine Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist bei dieser Variante nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass der unterhaltene geschiedene Ehegatte nur über geringes Vermögen verfügt. Außerdem wird der abziehbare Höchstbetrag durch die Einkünfte und Bezüge des unterhaltenen Ex- Partners weiter gemindert.
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