Nix versteh’n, trotzdem gekauft? Vertrag ist gültig

Weder verbraucherfeindlich noch sittenwidrig

Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beim Vertragsabschluss nicht versteht und den Vertrag trotzdem abschließt, hat sich das selbst zuzuschreiben.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde den Kauf einer Küche nach drei Tagen rückgängig gemacht. Das Möbelhaus verlangte wie in den AGB vereinbart eine Pauschale von 25 Prozent des Kaufpreises. Der Käufer wollte die 1.700 Euro Schadenersatz aber nicht zahlen. Daraufhin zog das Möbelhaus vor Gericht und bekam recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Diese Regelung sei eine verbraucherfeindliche und sittenwidrige Knebelung, hatte der Käufer seine Zahlungsverweigerung begründet. Außerdem habe er wegen mangelhafter Deutschkenntnisse den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Andernfalls hätte er niemals unterschrieben. Das Gericht konnte dem nicht folgen. Das Stornierungsrecht sei vielmehr ein Entgegenkommen des Möbelhauses. Auch der geforderte Schadenersatz von 25 Prozent des Kaufpreises sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

(Amtsgerichts München Az.: 264 C 32516/07)

Quelle: www.haufe.de/recht