Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (Arbeitsrecht)

Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Müllbeseitigungsunternehmen beschäftigt, aus einem im Müll befindlichen Karton ein dort entsorgtes Kinderbett ohne Erlaubnis des Arbeitgebers mit nach Hause nahm. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus, es habe bereits eine Abmahnung gegeben, welche sich ebenfalls auf die Mitnahme von im Müll befindlicher Gegenstände bezog. Das Landesarbeitsgericht als auch das zuvor mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht erklärten die Kündigung für unzulässig, da unverhältnismäßig. Zwar liege ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor, allerdings hätte eine angemessene Interessenabwägung des Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers am Arbeitsverhältnis Vorrang. Gründe hierfür sei das bereits lange andauernde Arbeitsverhältnis und das Fehlen eines wirtschaftlichen Wertes des als Müll zur Entsorgung gegebenen Kinderbetts. Arbeitsrecht

Landes Arbeitsgericht  Baden-Württemberg 13 Sa 59/09

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