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	<title>Rechtsanwalt Stephan Neubert Freiburg</title>
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	<description>Ihre Rechtsanwälte in Freiburg</description>
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		<title>Erbrecht: Bei nicht mehr erfüllbarem Vermächtnis besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Wertersatz.</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:39:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Rechtsanwalt sorgte dafür, dass ein nicht mehr vorhandenes Vermächtnis in Form eines Wetersatzes dem Vermächtnisnehmer zugute kam.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nachfolgenden Fall zu entscheiden: </p>
<p>Ein Erblasser schrieb in sein <strong>Testament</strong>, dass einem Verwandten ein Teil einer ihm gehörigen Immobilie als Vermächtnis zukommen sollte. Bevor der Erblasser indes verstarb, verkaufte er das Grundstück jedoch, ohne aber das Testament entsprechend abzuändern. Der <strong>Anwalt</strong> des mit dem Vermächtnis bedachten verlangte nun von den Erben Wertersatz, d.h. einen Geldbetrag, der dem dem Vermächtnis entsprechenden Wert der Immobilie entsprach. Das Oberlandesgericht prüfte nun in zweiter Instanz, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn der Vermächtnisnehmer nunmehr gleichwohl noch bedacht wäre. Der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers trug vor, im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung käme man auf jeden Fall zu dem Ergebnis, dass dies dem Willen des Erblassers entsprochen hätte. Vorliegend gab es Äußerungen dritter Personen, die bestätigten, dass es der Wunsch des Erblassers gewesen sein müsse, dass der nunmehr leer ausgegangene Vermächtnisnehmer auf jeden Fall etwas hätte erhalten solle. Er gab der Klage des <strong>Rechtsanwalts</strong> des Vermächtnisnehmers statt und sprach dem Bedachten einen Teil des Erlöses vom veräußerten Grundstück zu.<br />
OLG Koblenz Urteil vom 29.09.2009 AZ. 2 U 204/09<br />
juris PR-FamR 19/2010 </p>
<p>Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg.  Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,<br />
T. 0761 / 3 30 82 <strong></strong><br />
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		<title>Erbrecht: Auch ein nicht vorhandenes Testament kann wirksam sein.</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch ein nicht vorhandenes Testament kann wirksam sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch ein nicht vorhandenes <strong>Testament</strong> kann wirksam sein. Normalerweise hat ein Erbe das Testament, in welchem er zum Erben berufen wurde, seine Erbenstellung durch Vorlage des Originals des Testaments nachzuweisen. Für den Fall allerdings, dass das Testament ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist, urteilte das Oberlandesgericht München unlängst wird die Wirksamkeit des Testaments dadurch nicht zwangsläufig verwehrt. Das Vorhandensein des Testaments und deren behaupteten Inhalt kann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Hierzu gehört auch die Vernehmung von Zeugen. Für den Fall, dass ein angeblicher Erbe das Vorhandensein eines solchen Testaments auf eine Zeugenaussage stützt, ist allerdings Voraussetzung, dass der Zeuge das Testament auch selbst gelesen haben muss. Eine Kenntnis vom Hörensagen genügt in keinem Falle. Natürlich sind die Anforderungen an einen solchen Zeugenbeweis sehr hoch. Hier muss schon jedes Detail aufgeklärt sein. </p>
<p>Beschluss des OLG München vom 22.04.2010 AZ. 31 Wx 11/10<br />
MDR 2010, 1123 </p>
<p><strong>Rechtsanwalt</strong> Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil, Freiburg<br />
Telefon  0761 / 3 30 82 </p>
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		<title>Erbrecht: &#8216;Behindertentestament&#8217; ist wirksam.</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:19:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erbrecht: 'Behindertentestament' ist wirksam. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Interessenlage ist klar: Eltern behinderter Kinder, die meist ihr ganzes Leben auf staatliche Hilfe angewiesen sind, versuchen häufig, dem Kind durch ein geschicktes Testament im Wege der Erbfolge möglichst wenig zu vererben. Grund hierfür ist, dass das behinderte Kind zunächst das eigene Vermögen bis auf die Schongrenze verbrauchen muss, bis es wieder staatliche Hilfe nach einem Erbfall in Anspruch genommen werden kann. </p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hatte nun in einem Verfahren das von einem <strong>Anwalt</strong> entworfene Behindertentestament auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Die Eltern hatten das behinderte Kind lediglich als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen. Das OLG stellte fest: Das Testament des <strong>Rechtsanwalts</strong> ist gültig. Es verstößt nicht gegen die guten Sitten. Ebenso wenig sei auch ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam und verstoße ebenso für den Fall des Bezugs von Sozialleistung nicht gegen die guten Sitten.<br />
OLG Köln Urteil vom 09.12.2009 AZ. I-2 U 46/09 FamAZ 2010, 838 </p>
<p><strong>Rechtsanwalt</strong> Stephan Neubert, <strong>Freiburg</strong>, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil<br />
Telefon 0761 33082<br />
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		<title>Erbrecht, Steuer für Pflichtteil: Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, fällt auch keine Erbschaftssteuer an.</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 18:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Erbrecht, Steuer für Pflichtteil: Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, fällt auch keine Erbschafts- und Schenkungssteuer an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Rechtsstreit, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: </p>
<p>Zwei Eheleute setzten sich in einem <strong>Berliner Testament</strong> gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden. Damit hatten die Eheleute ihre Tochter zunächst nach dem ersten Todesfall enterbt, was sie <strong>pflichtteilsberechtigt</strong> macht. Gleichwohl wollte das Kind – wie es der Wunsch der Eltern war – erst nach dem Tode des zuletzt Versterbenden den Anteil am Nachlass haben. Sie verzichtete deswegen auf die Geltendmachung des ihr eigentlich zustehenden <strong>Pflichtteil</strong>s. Fündig wie Finanzämter sind, werteten sie die Nichtgeltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs als zinsloses Darlehen der Tochter an den überlebenden Elternteil, ihrer Mutter, und erließ gegen die Mutter einen Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich des Zinsvorteils. Ein Einspruch des <strong>Rechtsanwalts</strong> der Mutter blieb fruchtlos, denn auch das Finanzgericht bestätigte die Festsetzung der Steuer. </p>
<p>Der Anwalt der Mutter ging bis zum Bundesfinanzhof, der nunmehr das vorinstanzliche Urteil aufhob: regelmäßig stelle die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruch keine freigebige Zuwendung dar, die eine Schenkungssteuer auslöse. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht, die Auszahlung des Pflichtteils jedoch auf Wunsch des Erben gestundet würde. </p>
<p>Bundesfinanzhof Urteil vom 31.03.2010 AZ. II R 22/09 </p>
<p>Der Betrieb 2010, 1435 </p>
<p>Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,<br />
<strong>Freiburg </strong>Telefon:   0761 33082<br />
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		<title>Verkehrsrecht: Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und Überholendem</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 17:44:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Verkehrsrecht: Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und Überholendem
Linksabbieger haftet im Falle eines Unfalls mit einem Überholer, falls er nicht den Blinker gesetzt hat]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein <strong>Rechtsanwalt</strong>für <strong>Verkehrsrecht</strong> vertrat die Haftpflichtversicherung eines Pkw-Fahrers, der ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte und welches dann kurz vor ihm nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Hierbei kam es zum Unfall. Der Linksabbieger verlangte Schadensersatz. Das Kammergericht Berlin entschied: Im Verkehrsrecht gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass der nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO zu beachtende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat. Damit haftet er allein für den Unfall. Der <strong>Anwalt</strong> der Versicherung des überholenden Fahrzeugs sah auch keinerlei Mitverschulden im Verhalten des Überholers, denn dies wäre nur dann gegeben, wenn eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. Diesen Ausführungen folgte das Gericht: Der nachfolgende Autofahrer kann auch dann von einem ungefährdeten Überholen ausgehen, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, seine Geschwindigkeit reduziert ohne aber dabei den Blinker gesetzt und damit rechtzeitig seine Abbiegeabsichten angekündigt zu haben. Dem abbiegenden Fahrzeug obliegt eine Rückschaupflicht, die gewährleisten soll, zu erkennen, dass er nicht überholt wird. </p>
<p>KG Berlin Urteil vom 12.07.2010 AZ. 12 U 177/09 </p>
<p>Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, <strong>Freiburg</strong> T. 0761 / 3 30 82 </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht: Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet nicht immer ein Mitverschulden an einem Unfall</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-neubert.de/verkehrsrecht-alkoholisierte-teilnahme-am-strasenverkehr-bedeutet-nicht-immer-ein-mitverschulden-an-einem-unfall/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 17:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet nicht immer ein Mitverschulden an einem Unfall. 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt lag folgender Fall zugrunde: </p>
<p>Ein Verkehrsteilnehmer fuhr (in nüchternem Zustand) mit mittlerer Geschwindigkeit über eine rote Ampel und verursachte einen Zusammenstoß mit einem alkoholisierten Autofahrer, der immerhin 1,38 Promille Alkohol im Blut hatte. Dieser hatte die Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß bei grün überfahren. Der <strong>Anwalt</strong> des Schädigers sah hierin ein Mitverschulden des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Der <strong>Rechtsanwalt</strong> des Klägers wollte es aber genau wissen und trug vor, dass der Unfall nicht alkoholbedingt sei, denn der Geschädigte hätte auch in nüchternem Zustand den Zusammenstoß nicht verhindern können. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Rechtsauffassung des Anwalts des Geschädigten und erkannte auf Alleinschuld des Rotlichtfahrers. Natürlich bedeutet dies nicht, dass die Trunkenheitsfahrt für den Geschädigten auch in strafrechtlich Hinsichtlich Ohne Konsequenzen bleibt.</p>
<p>OLG Frankfurt Urteil vom 03.02.2010 AZ. 12 U 47/08 </p>
<p>Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für <strong>Verkehrsrecht</strong> und <strong>Bußgelder</strong>, <strong>Freiburg</strong> T. 0761 / 3 30 82 </p>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 16:59:33 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[News]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Arbeitsrecht darf bei Beleidigungen eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn diese 'grob' ist und schwer wiegt. Sie muss aus gehässigen Motiven heraus erfogen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zu beurteilen, welche darauf gestützt war, dass der Mitarbeiter zwei Geschäftsführer des Arbeitgebers beleidigt habe. Gegenüber Kunden habe er in ehrverletzender Weise behauptet, einer von ihnen habe ein Alkoholproblem. Es sei vorgekommen, dass er in betrunkenem Zustand die Orientierung verloren und im Garten übernachtet habe. Von einem anderen Geschäftsführer habe er behauptet, seiner Meinung nach sei er für die kaufmännische Leitung der Firma ungeeignet. Er habe auch keine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Hinsichtlich der weiblichen Mitarbeiter sei er mehr an deren äußerlichen als an deren fachlichen Qualitäten interessiert. Der Anwalt des Arbeitnehmers erkannte wohl, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen könnten, was sogar zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach sich ziehen könnte. Der <strong>Rechtsanwalt für Arbeitsrecht</strong> war jedoch der Auffassung und hob hervor, dass die erfolgten Äußerungen die Vertrauensgrundlage nicht in einem so hohen Maße gestört hätten, dass jede weitere Mitarbeit des Arbeitnehmers im Betrieb für die Firma unzumutbar sei. Dieser Meinung folgte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und bestätigte auch dem Anwalt gegenüber, dass der Mitarbeiter den Geschäftsführer ja nicht als „orientierungslosen Alkoholiker“ bezeichnet habe, sondern dass er lediglich einen einzelnen Vorfall geschildert habe. Auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens komme es im Arbeitsrecht und bei einer Kündigung nicht an. Eine Beleidigung des Arbeitnehmers bei einer Kündigung müsse schon „grob“ sein, es müsse etwa eine besonders schwere, den Arbeitgeber kränkende Beleidigung vorliegen, d.h. es müsse eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven vorliegen. Dieses sei hier nicht erkennbar, besätigte er dem Anwalt. </p>
<p>Urteil LAG Niedersachsen vom 12.02.2010 AZ. 10 Sa 569/09 </p>
<p>Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong> und Kündigungen, <strong>Freiburg</strong><br />
Telefon 0761 / 3 30 82 </p>
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		<title>Scheidungsrecht, Unterhalt: Hohe Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können bei der Berechnung des Kindesunterhalts in Abzug gebracht werden.</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 16:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Rechtsanwalt setzte durch, dass hohe Aufwendungen für das Besuchsrecht der Kinder bei bescheidenen Verhältnissen beim 'anrechenbaren Einkommen' zur Berechnung des Kindesunterhalts in Abzug gebracht werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>Rechtsanwalt</strong> eines unterhaltspflichtigen Kindesvaters war der Auffassung, dass bei beschränkten Einkommensverhältnissen die Kosten, die seinem geschiedenen Mandanten bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehen, seine Leistungsfähigkeit verringerten, was wiederum dazu führen müßte, dass auch weniger Kindesunterhalt zahlbar sei. Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Jena als Berufungsgericht des Amtsgerichts Stadtroda zu entscheiden. Es gab dem Anwalt Recht. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH seien die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Kosten bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen, soweit diese nicht – etwa durch anteiliges Kindergeld – bestritten werden könnten. Die Begründung sah der Bundesgerichtshof darin, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben. </p>
<p>Der BGH führte aus, dass nach der durch die Unterhaltsreform im Jahre 2007 geänderten Systematik auch auf den Mindestunterhalt regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen sei. Damit würde das Kindergeld zwar – vordergründig – abweichen von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. beim zu zahlenden Unterhalt berücksichtigt. Die Anrechnung nach § 1612 b Abs. 1 BGB n.F. erfolgt allerdings bedarfsdeckend. Das habe zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mehr aufgrund der ungekürzten Tabellenbeträge festzusetzen sei, sondern anhand der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge. Früher war es so, dass dem Unterhaltspflichtigen über den Selbstbehalt hinaus noch das Kindergeld in hälftiger Höhe verblieb. Heute indes bleibt das Kindergeld letztendlich unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall erzielte der unterhaltspflichtige Vater lediglich ein bescheidenes Einkommen. Seine Kinder wohnten in einer Entfernung von 340 km, was zu erheblichen Kosten bei der Ausübung des Umgangsrechts zwangsläufig führte. Das Oberlandesgericht folgte auch dem Vortrag des Rechtsanwalts des unterhaltspflichtigen Vaters, dass der notwendige Selbstbehalt so knapp ausfalle, dass Rücklagen nicht gebildet werden könnten. </p>
<p>Konkret schätzte das Gericht die Fahrtkosten zum 340 km entfernten Wohnort der Kinder auf € 100,&#8211; (unter Benutzung der Bahncard). Vorliegend konnten auch noch Hotelübernachtungen von zweimal € 50,&#8211; in Höhe von € 100,&#8211; vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters in Abzug gebracht werden. </p>
<p>OLG Jena Urteil vom 25.05.2010 AZ. 1 UF 19/10 Vorinstanz AG Stadtroda AZ. 1 F 375/08 </p>
<p>Stephan Neubert, Ihr <strong>Rechtsanwalt für Familienrecht</strong> und <strong>Anwalt für Scheidungen</strong>, Freiburg T. 0761 / 3 30 82 </p>
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		<title>Familienrecht, Sorgerecht: Für einen Umzug ins Ausland müssen triftige Gründe Vorliegen</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-neubert.de/familienrecht-sorgerecht-fur-einen-umzug-ins-ausland-mussen-triftige-grunde-vorliegen/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Dec 2010 17:07:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>

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		<description><![CDATA[Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen bei der familienrechtlichen Entscheidung triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. 
Das Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Familienrecht) hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beantragt ein Elternteil das alleinige <strong>Sorgerecht</strong>, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das <strong>Umgangsrecht</strong> des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen bei der familienrechtlichen Entscheidung triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. </p>
<p>Das Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Familienrecht) hatte unlängst nachfolgenden Fall zu entscheiden:<br />
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide vor dem OLG durch Rechtsanwälte vertreten, waren Eltern eines sechs Jahre alten minderjährigen Kindes. Die Parteien lebten getrennt. Die <strong>Scheidung</strong> war beantragt. Die elterliche Sorge stand beiden Elternteilen zu. Es gab Schwierigkeiten für den Antragsgegner hinsichtlich des Umgangsrechts mit seiner sechsjährigen Tochter. Dies lag zum einen daran, dass die Eltern Schwierigkeiten miteinander hatten, unbefangen mit der Angelegenheit umzugehen, zum anderen hatte der Kindesvater auch Meinungsverschiedenheiten mit seinen Schwiegereltern. Die Kindesmutter hatte nun vor, zu ihrem neuen Lebenspartner, einem Italiener nach Salerno in Italien zu ziehen. Sie wollte das gemeinsame Kind, welches sich bei ihr regelmäßig aufhielt, mitnehmen. Sie hatte deswegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Zunächst wurde der Antrag vom Familiengericht zurück gewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte hohe Anforderungen an die Übertragung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland. Eine Übertragung des geteilten Sorgerechts auf einen Elternteil alleine sei nur dann möglich und zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes am meisten entspreche. Andernfalls käme eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereiches nicht in Frage. Für den Fall des Wunsches der Aussiedlung eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland kollidierten zwei Grundrechte: Einerseits dasjenige des umzugswilligen Elternteils auf örtliche, freizügige Lebensgestaltung und andererseits dasjenige Grundrecht des anderen Elternteils auf freizügigen Umgang mit seinem Kind. Diese Grundrechte seien gegeneinander abzuwägen und auszugleichen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts sei lediglich dann möglich, wenn schwerwiegende und triftige Gründe für einen Wegzug bestünden. Diese müssten bedeutsamer sein, als das Interesse des Kindes am Umgang mit dem anderen Elternteil. Vorliegend sei zu erwarten, dass nach einem Umzug der Mutter mit dem gemeinsamen Kind nach Italien es de facto zu keinem nennenswerten Umgang des Kindes mehr mit seinem Vater komme. Auf der anderen Seite seien triftige persönliche Gründe der Kindesmutter für eine Übersiedlung nach Italien nicht erkennbar. So verfüge die Mutter in Salerno nicht einmal selbst über gefestigte soziale Bindungen, in welche das Kind dann auch miteinbezogen werden könnte. Der Ort, wohin sie ziehe, sei lediglich die Heimat ihres Lebensgefährten. Zu diesem habe bisher auch lediglich eine Fernbeziehung bestanden, so dass auch nicht gesichert sei, dass diese Beziehung auf Dauer bestehen bliebe. Bei der Anhörung der Kindesmutter hatte das Gericht überdies den Eindruck gewonnen, dass der Umzugswunsch der Mutter nach Italien lediglich aus dem Grunde entstanden sei, um den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu vereiteln. Ergebnis könne nur sein, dass das Grundrecht auf örtliche Freizügigkeit der Antragstellerin hinter demjenigen des Kindes auf Umgang mit seinem Vater zurück treten müsse. Folgerichtig hat das OLG auch den Hilfsantrag des Scheidungsanwalts der Antragstellerin abgelehnt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen (OLG Koblenz, 11 UF 149/10). </p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, <strong>Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht<br />
</strong> Tel: 0761 33082</p>
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		<title>Scheidungsrecht, (Familienrecht) Unterhalt: Gegebenenfalls müssen auch Minderjährige arbeiten, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Dec 2010 16:31:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem neuerlichen Beschluss über die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Unterhalt gegen ihren Vater. Sie war 17 Jahre alt und besuchte einen Volkshochschulkurs zur Erlangung der mittleren Reife. Der Kurs fand allerdings lediglich an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem neuerlichen Beschluss über die sofortige Beschwerde des <strong>Rechtsanwalts</strong> einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Unterhalt gegen ihren Vater. Sie war 17 Jahre alt und besuchte einen Volkshochschulkurs zur Erlangung der mittleren Reife. Der Kurs fand allerdings lediglich an drei Wochentagen an drei Stunden abends statt. Der Senat für <strong>Familienrecht</strong> des Oberlandesgerichts(Familiensenat) folgte der Auffassung des <strong>Anwalts</strong> der Antragstellerin, dass diese zumindest teilweise ihren Bedarf durch die Ausübung einer geringen Erwerbstätigkeit decken könne. Die Antragstellerin unterliege nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der ganztägigen Schulpflicht. Nachdem Ausbildungsunterhalt nur dann verlangt werden könne, wenn diese auch in erheblichem Umfang erfolge, müsse bei einer nur teilweisen und nicht sehr zeitintensiven Ausbildung hier zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses eine Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung möglich sein. Der Antragstellerin wurde deswegen fiktives, nicht erzieltes Einkommen bei der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche zugerechnet. Bei seiner Entscheidung setzte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auch mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auseinander, die der Auffassung sind, dass gemäß § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen nicht möglich sein soll. Er bezeichnete diese als unzutreffend, da Unterhaltsleistungen gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nunmehr zweckgebunden zu leisten seien und eine nachhaltige Verletzung der Verpflichtung zur Ausbildung losgelöst von anderen, gemäß § 1611 Abs. 1 BGB Verwirkungsvoraussetzungen den Unterhaltsanspruch entfallen lässt. </p>
<p>In der Beschwerdeschrift des Anwalts der Minderjährigen wird zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass weitere Entscheidungen nur minderjährigen Unterhaltsberechtigten, die keiner Berufs- oder Schulausbildung nachgehen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Das Oberlandesgericht führt indes aus, dass auch im vorliegenden Fall einer lediglich geringfügigen Ausbildung nichts Anderes gelten kann. Das Oberlandesgericht verweist auf die in § 1610 Abs. 2 BGB normierte Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts, der die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten lediglich dann und soweit entfallen lässt, als er durch die Ausbildung sich selbst zu unterhalten nicht imstande ist. Dem in nur zeitweilig befindlichen Unterhaltsberechtigten ist deswegen zuzumuten, in Zeiten, in welchen er keiner Ausbildung nachgeht, erwerbstätig zu sein und zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs beizutragen. Dies gelte auch – so führt das Oberlandesgericht aus – für minderjährige Unterhaltsberechtigte. Im vorliegenden Fall gehe es durchaus in Ordnung, wenn der Berechtigte bei seiner Ausbildung von drei Mal drei Stunden in der Woche der Verdienst, welchen der Berechtigte binnen 10 Wochenstunden erzielen könnte, zugerechnet würde. Hierzu reichten zwei schulfreie Arbeitstage, in welchen dann jeweils fünf Stunden gearbeitet werden könne. </p>
<p>OLG Düsseldorf, II – 8 WF 117/10 </p>
<p><strong>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidungen</strong><br />
 Tel. 0761 33082</p>
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		<title>Verkehrsrecht – Kein Bußgeld für die Benutzung des Festnetzhandys (Homehandys) im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Dec 2010 16:12:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln hatte über die von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingelegte Rechtsbeschwerde eines Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, der vom Amtsgericht Bonn wegen der Benutzung eines Mobilteils seiner Festnetzanlage zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt wurde, weil er während der Fahrt mit dem Mobilteil seiner Festnetzanlage telefoniert hatte. Der Betroffene hatte das schnurlose Telefon in seiner Anzugjacke, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Köln hatte über die von einem <strong>Rechtsanwalt</strong> für <strong>Verkehrsrecht</strong> eingelegte Rechtsbeschwerde eines Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, der vom Amtsgericht Bonn wegen der Benutzung eines Mobilteils seiner Festnetzanlage zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt wurde, weil er während der Fahrt mit dem Mobilteil seiner Festnetzanlage telefoniert hatte. Der Betroffene hatte das schnurlose Telefon in seiner Anzugjacke, als es klingelte. Er hielt es an sein Ohr. Dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet und angehalten. Das Amtsgericht Bonn betrachtete das Mobilteil der Festnetzanlage als ein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO und sanktionierte den Verstoß der Benutzung mit einem <strong>Bußgeld</strong> in Höhe von € 40,&#8211;. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Es schloss sich der Auffassung des <strong>Anwalts</strong> des Betroffenen an, die argumentierten, dass ein Schnurlostelefon letztlich kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO sei. Nach allgemeinem Sprachverständnis sei ein Hometelefon kein Mobiltelefon (Handy). Im Übrigen seien Homehandys zur Benutzung während der Teilnahme am Straßenverkehr  auch gar nicht grundlegend geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei der Formulierung des § 21 StVO lediglich an die Sanktion eines Mobiltelefons gedacht, wenn es im Verkehr benutzt würde. Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Köln auch keine Veranlassung, die Verbotsnorm auszuweiten und auf die Benutzung eines Homehandys zu erstrecken: Die Reichweite eines Homehandys sei so gering, dass eine Anwendung im Straßenverkehr praktisch kaum in Frage komme. Eine mögliche Ablenkung eines Fahrzeugführers durch mögliche Gespräche stelle damit keine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dies bereits auch deswegen, weil das Gespräch bereits nach kurzer Verkehrsteilnahme abbrechen würde. Damit komme es in der Praxis nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des möglichen Fahrzeugführers im Verkehr. Einen Regelungsbedarf bestehe wegen der Seltenheit möglicher Vorgänge gleicher Art ebenso nicht. </p>
<p>OLG Köln, Urteil vom 22.10.2009, 82 Ss – OWi 93/09 </p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder<br />
Tel. 0761 33082</p>
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		<title>Familienrecht:</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 13:25:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Scheidung können Schwiegereltern gegebenenfalls Geldgeschenke zurückfordern. Voraussetzung: Gesetzlicher Güterstand und unzumutbare Unbilligigkeit]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte den Fall zu entscheiden, dass die Eltern der Ehefrau dem Schwiegersohn zum Erwerb einer Eigentumswohnung eine größere Summe Geld gegeben hatten. Hiervon hatte dieser auf seinen Namen eine Wohnung erworben, in welcher er mit seiner Frau und seinem Kind wohnte. Einige Jahre später kam es zur Scheidung. Der Rechtsanwalt der Schwiegereltern war der Auffassung, dass der Schwiegersohn das Geld zurück zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof änderte nun seine bisherige Rechtsprechung im Familienrecht und gestand auch den Schwiegereltern einen eigenen Rückforderungsanspruch zu. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und es unangemessen und unzumutbar unbillig wäre, wenn die Schwiegereltern das Geld vom geschiedenen Ehegatten nicht zurück erhielten. Grund hierfür sah der Bundesgerichtshof darin, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung durch die Scheidung der Tochter von ihrem Ehemann für die Hingabe des Geldes weggefallen sei, die darin bestanden habe, die Ehe abzusichern. Im vorliegenden Fall musste der Schwiegersohn indes nur einen Teil des Geldes zurück bezahlen, da die Familie fünf Jahre lang in der Eigentumswohnung wohnte und damit auch von der Schenkung profitiert hätte. BGH XII ZR 189/06</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg,  Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht,<br />
Telefon 0761 / 33082
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		<title>Neue Urteile zum Scheidungsrecht, Kindergartenkosten</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 11:20:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH entschied dass Kindergartenkosten nicht Regelunterhalt enthalten sind sondern Mehrbedarf darstellen und vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zu entrichten sind.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kindergartenkosten sind zusätzlicher Unterhaltsbedarf. Der BGH folgte nun endlich der Auffassung eines Rechtsanwalts für Familienrecht, dass Kindergartenbeiträge nicht in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen enthalten sind, sondern einen Mehrbedarf darstellen. Hiervon zu unterscheiden sind allerdings Verpflegungskosten, etwa für Mittagessen, die bei Zahlung des Tabellen-Unterhalts mit abgegolten sind. Bereits die Vorinstanz hatte für Kindergartenbeiträge angenommen, dass diese zusätzlich zum normalen Unterhalt zu zahlen sind und insofern einen Mehrbedarf darstellten. Der BGH bestätigt nun die Rechtsauffassung des Anwalts noch einmal. Der BGH weist zunächst noch einmal darauf hin, dass es sich bei den Kindergartenbeiträgen um einen Bedarf des Kindes handelt. Grund hierfür sei, dass es sich bei dem Besuch des Kindergartens in erster Linie um erzieherische Gründe handelt und nicht dem Zweck dient, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im Familienrecht und speziell im Unterhaltsrecht beinhalte das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes und damit auch für den Kindergartenbesuch seien vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Für diesen Mehrbedarf hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Dabei sei vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen von ihnen grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von derzeit € 1.100,&#8211; abzuziehen. Dies bedeutet für erziehende Elternteile, die ein Einkommen von unter € 1.100,&#8211; beziehen, dass der Mehrbedarf sich, sofern Leistungsfähigkeit auf der Seite des Unterhaltspflichtigen besteht, allein durch diesen zu tragen ist. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht, Telefon  0761  33082
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		<title>Gesetzliche Sorgerechtsregelung für nicht eheliche Kinder nicht verfassungsgemäß</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Oct 2010 17:17:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Familiengericht muss daher dem Antrag eines Vaters, ihm das gemeinsame Sorgerecht oder sogar das alleinige Sorgerecht zu übertragen, auch bei der Zustimmungsverweigerung der Mutter stattgeben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer neuen Entscheidung vom 21. Juli 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht auf Beschwerde eines Vaters die Versagung der Ausübungung des elterlichen Sorgerechts durch ein Familiengerichgt allein wegen mangelnder Zustimmung der Mutter für nicht verfassungskonform. Das  neue Kindschaftsrecht, welches ab dem 1. Juli 2008 gilt, gestattete auch nicht verheirateten und nicht zusammen lebenden Eltern erstmals die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 Abs.1  Nr.1 BGB), machte diese jedoch ebenfalls von der Zustimmung der Mutter abhängig. Nach § 1672 BGB ist auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater  bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern außer bei Tod der Mutter oder Entziehung des Sorgerechts nur mit deren Zustimmung möglich.</p>
<p>Das BVerFG folgte nun der Rechtsauffassung des Anwalts des Vaters und stellte fest, dass der Gestzgeber durch die vorbenannten Vorschriften unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eingreift: Allein durch die Verweigerung der Kindesmutter sei er von einer gerichtlichen Übrerprüfung von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen. Die Entscheidung führt dazu, dass das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgercht eines Vaters folgen muss, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Notfalls auch gegen den erklärten Wunsch der Mutter.</p>
<p>Urteil des BVerfG vom 21.07.2010 Aktenzeichen: 1 BvR 420/09 FamRZ 2010, 1403</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg,  Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht. Telefon 0761 33082
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		<title>Neues Familienprozessrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Oct 2010 16:43:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht.</p>
<p>Das familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Gerichtskosten dieser Verfahren bestimmen sich nach dem neuen Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.</p>
<p>Bisher fehlte es diesem Rechtsgebiet an Systematik und Geschlossenheit: In familiengerichtlichen Verfahren fanden bislang verschiedene Verfahrensordnungen nebeneinander Anwendung: die Zivilprozessordnung, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Hausratsverordnung und weitere Nebengesetze.</p>
<p><strong>Kindschaftssachen zuerst</strong></p>
<p>Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe regeln, sind zukünftig vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Angelegenheiten werden in einem Termin erörtert. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.</p>
<p>Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.</p>
<p><strong>Neu: Großes Familiengericht</strong></p>
<p>Mit dem Großen Familiengericht wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Die Gerichte können damit alle Familiensachen, die bislang auch vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind, in einer Zuständigkeit entscheiden.</p>
<p>Zu den Familiensachen gehören:</p>
<ol>
<li>Ehesachen,</li>
<li>Kindschaftssachen,</li>
<li>Abstammungssachen,</li>
<li>Adoptionssachen,</li>
<li>Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,</li>
<li>Gewaltschutzsachen,</li>
<li>Versorgungsausgleichssachen,</li>
<li>Unterhaltssachen,</li>
<li>Güterrechtssachen,</li>
<li>sonstige Familiensachen,</li>
<li>Lebenspartnerschaftssachen.</li>
</ol>
<p><strong>Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit </strong></p>
<p>Das vielfach geänderte und nachgebesserte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt noch aus dem Jahr 1898. Es regelt das Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass und Registersachen.</p>
<p>Das neue Gesetz definiert nun erstmals die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte im Verfahren. Neben einer allgemeinen Definition der Beteiligten (§ 7 FamFG) sind zum Beispiel in Abstammungssachen die Verfahrensbeteiligten genau festgelegt. Demnach sind zu beteiligen: das Kind, die Mutter, der Vater sowie im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der behauptet, der Vater eines Kindes zu sein.</p>
<p>Beteiligt wird auch eine Behörde, die eine anerkannte Vaterschaft anfechten kann. Das Bundeskabinett hat im August 2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, der es Behörden, die von den Bundesländern im einzelnen zu bestimmen sind, ermöglichen soll, Vaterschaftsanerkenntnisse anzufechten. Vaterschaften, die nur anerkannt worden sind, um dem Kind oder einem Elternteil eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, sollen keinen Bestand haben. Anfechtbar sind Vaterschaftsanerkennungen ohne leibliche und soziale Beziehung zum Kind.</p>
<p><strong>Rechtsmittelsystem </strong></p>
<p>Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist künftig generell befristet. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und wird bei einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf zwei Wochen verkürzt.</p>
<p>Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Sie ist zulässig, wenn eine Entscheidung zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.</p>
<hr size="2" />Quelle:     Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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		<title>Ersatz der Sachverständigenkosten bei Teilschuld.</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Oct 2010 15:53:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Ag Siegburg folgte der Auffassung eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht und verurteilte die Haftpflichtversicherung trotz Vorliegens nur einer Teilschuld zur Zahlung der gesamten Gutachterkosten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Siegburg hat, soweit ersichtlich, zum ersten Mal einen Haftpflichtversicherer verurteilt, auch bei einer Mitschuld des Geschädigten die vollen Gutachterkosten zur Feststellung des Schadens zu erstatten. Das AG folgte dem Rechtsanwalt des Klägers und vertrat die Auffassung, dass auch bei hälftiger Mithaftung am eingetretenen Schaden der Versicherer die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe und nicht nur eine anteilige Quote hieran (Maß des Mitverschuldens) zu tragen hat. Die Sachverständigenkosten fielen – anders als die übrigen Reparaturkosten – nicht unter die Schadensquote, da diese Kosten, wie auch der Anwalt für Verkehrsrecht meinte, einen anderen Charakter hätten. Als Rechtsverfolgungskosten entstünden diese ähnlich wie die Anwaltskosten, welche auch vollständig ersetzt würden, erst, wenn der Geschädigte seinen Schaden der Höhe nach beziffern müsse (AG Siegburg 31.03.2010, 111 C 10/10).</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Beratung Verkehrsrecht und Unfallschäden. Telefon 0761 33082
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		<title>Unterhalt bei Scheidung. Keine Aufgabe einer gesicherten Teilzeitstelle</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 17:12:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Olg Schleswig entschied in einem Familienrecht sfall dass bei einer Scheidung der Unterhaltsberechtigt nicht immer verpflichtet ist eine gesichterte Halbtagsstelle aufzugeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Schleswig hatte letzthin im Familienrecht über nachfolgenden Fall zu urteilen: Eine Grundschullehrerin, welche bereits mehrere Jahre eine Teilzeittätigkeit an der selben Schule ausgeübt hatte, lebte in Scheidung. Sie machte über ihren Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche geltend. Ihr Anwalt riet ihr, sich räumlich nur eingeschränkt auf eine Vollzeitstelle zu bewerben. Mehr brauche sie nicht zu tun. Der Rechtsanwalt der Gegenseite verlangte bundesweite Bemühungen zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hielt es im vorliegenden Fall nicht für zumutbar, eine relativ gesicherte Position unter Inkaufnahme eines Umzugs an einen anderen Ort aufzugeben. Der Rechtsanwalt der Lehrerin hatte somit zu Recht bei der Unterhaltsberechnung nur das derzeit erzielte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt. Die Auffassung des gegnerischen Anwalts der fiktiven Zurechnung der Einkünfte aus einer Ganzzeittätigkeit hielt das Gericht für nicht begründet und zumutbar.</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und und Anwalt für Familienrecht  Telefon 0761 33082
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 16:25:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das OLG Brandenburg entschied zum Unterhalt vor der Scheidung, dass bei Erwerb einer selbsgenutzen Immobilie nach der Trennung aber vor der Scheidung dem Unterhaltspflichtigen kein Wohnvorteil zuzurechnen sei.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach gängiger Rechtsprechung im Familienrecht richten sich Unterhaltsansprüche vor der Scheidung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind in der Regel durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Dazu zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch andere geldwerte Erträge und Ersparnisse. So muss sich daher der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen in Form eines Wohnvorteils anrechnen lassen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein unterhaltspflichtiger Ehegatte erst nach der Trennung und vor der Scheidung eine Immobilie aus Mitteln erworben, die nicht aus der Ehezeit herrührten. Sein Rechtsanwalt war der Auffassung, dass ihm insofern auch kein Wohnvorteil zugerechnet werden dürfe. Dies sah auch das Oberlandesgericht Brandenburg so, da der Wohnvorteil nicht prägend gewesen sei.  – OLG Brandenburg Urteil vom 10.02.2009 Az. 10 UF 56/09</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht    Telefon 0761 33082
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 16:27:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zahlt ein Ehegatte bei einer Scheidung Unterhalt an ein volljähriges Kind und sind beide Ehegatten dem Kind unterhaltspflichtig, so kann er dies dem anderen Ehgatten bei der Unterhaltsberechnung entgegenhalten]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scheidung – Trennung – Unterhalt -  Familienrecht in Freiburg<strong><br />
</strong></p>
<p>Ehegattenunterhalt bei Scheidung:</p>
<p>Anrechnung des tatsächlich gezahlten Volljährigenunterhalts</p>
<p>Im Zusammenhang mit einer <strong>Scheidung</strong> hatte der Bundesgerichtshof zuletzt nachfolgenden Fall zu entscheiden: Zwei Eheleute lebten in Scheidung. Beide Elternteile waren aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse ihrem volljährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der im Übrigen dem anderen Elternteil unterhaltspflichtige Ehegatte bezahlte den Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind alleine. Sein Rechtsanwalt zog nun bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung von seinem anrechenbaren Einkommen den gesamten Zahlbetrag unterhaltsmindernd ab. Der BGH teilte die Meinung des <strong>Rechtsanwalts</strong>, was letztlich dazu führte, dass sich die Unterhaltsforderung des anderen Elternteils entsprechend verminderte.</p>
<p>In Freiburg recherchiert: BGH Entscheidung vom 27.05.2009 Az. XII ZR 78/08</p>
<p>Rechtsanwalt für Scheidungen und Familienrecht Stephan Neubert, Freiburg Telefon 0761 33082
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		<title>Unterhaltsanspruch bei Scheidung.  Kürzungen des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 15:11:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Neubert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Anlässig einer Scheidung hatte der Ehegatte Unterhalt an seine Frau zu bezahlen. Im Folgendeen hatte sich das eigene Einkommen der Ehegattin jedoch erheblich erhöht, was die Gattin ihrem Mann jedoch verschwieg. Der Rechtsanwalt empfahl seinem Mandanten den Gang zum Gericht: der BGH entschied nun das ein solches Fehlverhalten der Ehefrau zu einer Unterhaltskürzung führt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterhaltsanspruch bei Scheidung</p>
<p>Kürzungen des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung</p>
<p>Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines den Berechtigten zur Pflegung und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Auf die Revision eines Rechtsanwalts eines Ehegatten hin hatte der Bundesgerichtshof den Fall einer Ehefrau zu entscheiden, die ihrem Ehegatten die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Parteien waren bereits geschieden. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Ehemannes an und entschied, dass die Frau verpflichtet gewesen wäre, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, dass sie nunmehr höhere Einkünfte erziele. Bei einem solchen Fehlverhalten könne der Unterhaltsanspruch zeitweise gekürzt werden, was im zu entscheidenden Fall für ein Jahr und in Höhe von € 100,&#8211; geschah.</p>
<p>Im Übrigen wurde der Fall an das erstinstanzliche Gericht zurück verwiesen, welches zu prüfen habe, ob der geschiedenen Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustünden, wie dies der Rechtsanwalt des Ehemanns bestritt, da sie in der Lage war, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall lägen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Auch sei die Scheidung bereits ausgesprochen.</p>
<p>Urteil des BGH vom 16.04.2008 Az. XII ZR 107/06</p>
<p>Rechtsanwalt für Scheidungen Stephan Neubert, Freiburg</p>
<p>Aufwendungen für Altersvorsorge mindern Unterhalt bei der Scheidung</p>
<p>BGH vom 27.05.2009 Az. XII ZR 111/08</p>
<p>Ein Rechtsanwalt riet seinem Mandanten – die Scheidung war noch nicht ausgesprochen – zur Verminderung seiner Unterhaltspflicht neben der gesetzlichen Altersversicherung eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, um sein zur Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigendes anrechenbares Einkommen zu vermindern und Vermögenswerte bei sich zu behalten. Der BGH entschied den Fall dahingehend, dass bei Unterhalt im Zusammenhang mit einer Scheidung der pflichtige Ehegatte bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge verwenden dürfe. Er folgte dabei der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Unterhaltsschuldners, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden oder erst angesichts der Scheidung und drohender Unterhaltsforderungen.</p>
<p>NJW 2009, 2450,   FamRZ 2009, 1207</p>
<p>Rechtsanwalt Neubert, Freiburg  Telefon 0761 33082  Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht
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