Rechtsanwalt Stephan Neubert Freiburg > Erben & Vererben > Ihr Testament
Sind Sie durch eine letztwillige Verfügung etwa, weil ihr Vater erneut heiratete und weitere Kinder bekommen hat, von der Erbfolge ausgeschlossen, steht Ihnen ein Pflichtteil am Nachlass zu (Pflichtteilsberechtigte sind neben den Kindern oder auch gegebenenfalls Enkeln im Übrigen auch Ehegatten und, falls es keine Nachkommen gibt, die Eltern des Erblassers, nicht jedoch die Geschwister).
Die Berechnung des Pflichtteils ist jedoch oft schwierig, da den Berechtigten der Nachlass im Einzelnen kaum im Detail bekannt sein dürfte. Dies festzustellen hat der Gesetzgeber dem ausgeschlossenen Verwandten ein Auskunftsrecht gegeben, welches den Erben verpflichten, in einem vollständigen, systematischen Nachlassverzeichnis alle Nachlassgegenstände aufzulisten. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine eidesstattliche Versicherung vom Erben zu verlangen, dass die Angaben zutreffen und nichts „vergessen“ wurde.
Sie erhalten vom Notariat/Nachlassgericht die Nachricht über den Tod eines nahen Verwandten und bekommen ein Testament, von dem Sie nicht sicher sind, ob dies überhaupt gültig ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es gegen zwingende Formvorschriften verstößt oder sittenwidrig ist.
Auch kann es gegebenenfalls anfechtbar sein. Dies ist z.B. dann der Fall, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Ein Testament kann auch dann unwirksam sein, wenn:
- der Erblasser wegen einer schweren Krankheit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt nicht mehr testierfähig war.
- der Erblasser durch Drohung zur Errichtung einer erbrechtlichen Verfügung bestimmt würde.
- sich der Erblasser bei Abfassung des Testaments geirrt hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser irrtümlich davon ausging, dass ein Kind bereits verstorben war und es insofern nicht berücksichtigte.
- der Erblasser heiratet erst nach Testamentserrichtung und hatte bei der Abfassung seines früheren Testaments nicht an die Möglichkeit einer späteren Wiederheirat gedacht.
- Ein Erblasser setzt durch Testament seine Kinder zu den Erben ein und es wird ihm nach Testamentserrichtung ein weiteres Kind geboren, das er im Folgenden nicht berücksigt.
- Ebenso liegt ein Irrtum vor, wenn der Erblasser ein weiteres, gegebenenfalls nichteheliches Kind hat, von dem er bei Testamentserrichtung nichts wusste.
In all diesen Fällen beraten wir Sie als Rechtsanwalt in Freiburg kompetent und gründlich.
Freiburg, 2010.
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