Dem Rechtsstreit, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwei Eheleute setzten sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden. Damit hatten die Eheleute ihre Tochter zunächst nach dem ersten Todesfall enterbt, was sie pflichtteilsberechtigt macht. Gleichwohl wollte das Kind – wie es der Wunsch der Eltern war – erst nach dem Tode des zuletzt Versterbenden den Anteil am Nachlass haben. Sie verzichtete deswegen auf die Geltendmachung des ihr eigentlich zustehenden Pflichtteils. Fündig wie Finanzämter sind, werteten sie die Nichtgeltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs als zinsloses Darlehen der Tochter an den überlebenden Elternteil, ihrer Mutter, und erließ gegen die Mutter einen Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich des Zinsvorteils. Ein Einspruch des Rechtsanwalts der Mutter blieb fruchtlos, denn auch das Finanzgericht bestätigte die Festsetzung der Steuer.
Der Anwalt der Mutter ging bis zum Bundesfinanzhof, der nunmehr das vorinstanzliche Urteil aufhob: regelmäßig stelle die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruch keine freigebige Zuwendung dar, die eine Schenkungssteuer auslöse. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht, die Auszahlung des Pflichtteils jedoch auf Wunsch des Erben gestundet würde.
Bundesfinanzhof Urteil vom 31.03.2010 AZ. II R 22/09
Der Betrieb 2010, 1435
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,
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