Erbrecht: Bei nicht mehr erfüllbarem Vermächtnis besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Wertersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nachfolgenden Fall zu entscheiden:

Ein Erblasser schrieb in sein Testament, dass einem Verwandten ein Teil einer ihm gehörigen Immobilie als Vermächtnis zukommen sollte. Bevor der Erblasser indes verstarb, verkaufte er das Grundstück jedoch, ohne aber das Testament entsprechend abzuändern. Der Anwalt des mit dem Vermächtnis bedachten verlangte nun von den Erben Wertersatz, d.h. einen Geldbetrag, der dem dem Vermächtnis entsprechenden Wert der Immobilie entsprach. Das Oberlandesgericht prüfte nun in zweiter Instanz, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn der Vermächtnisnehmer nunmehr gleichwohl noch bedacht wäre. Der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers trug vor, im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung käme man auf jeden Fall zu dem Ergebnis, dass dies dem Willen des Erblassers entsprochen hätte. Vorliegend gab es Äußerungen dritter Personen, die bestätigten, dass es der Wunsch des Erblassers gewesen sein müsse, dass der nunmehr leer ausgegangene Vermächtnisnehmer auf jeden Fall etwas hätte erhalten solle. Er gab der Klage des Rechtsanwalts des Vermächtnisnehmers statt und sprach dem Bedachten einen Teil des Erlöses vom veräußerten Grundstück zu.
OLG Koblenz Urteil vom 29.09.2009 AZ. 2 U 204/09
juris PR-FamR 19/2010

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg. Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,
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