Erbrecht: ‘Behindertentestament’ ist wirksam.

Die Interessenlage ist klar: Eltern behinderter Kinder, die meist ihr ganzes Leben auf staatliche Hilfe angewiesen sind, versuchen häufig, dem Kind durch ein geschicktes Testament im Wege der Erbfolge möglichst wenig zu vererben. Grund hierfür ist, dass das behinderte Kind zunächst das eigene Vermögen bis auf die Schongrenze verbrauchen muss, bis es wieder staatliche Hilfe nach einem Erbfall in Anspruch genommen werden kann.

Das Oberlandesgericht Köln hatte nun in einem Verfahren das von einem Anwalt entworfene Behindertentestament auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Die Eltern hatten das behinderte Kind lediglich als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen. Das OLG stellte fest: Das Testament des Rechtsanwalts ist gültig. Es verstößt nicht gegen die guten Sitten. Ebenso wenig sei auch ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam und verstoße ebenso für den Fall des Bezugs von Sozialleistung nicht gegen die guten Sitten.
OLG Köln Urteil vom 09.12.2009 AZ. I-2 U 46/09 FamAZ 2010, 838

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil
Telefon 0761 33082

Weitere Artikel