Diebstahl und Kündigung

Nimmt ein Mitarbeiter ausrangierte betriebliche Gegenstände mit, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung

Das LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, Az. 3 Sa 324/09, stellte, ebenso wie in der Vorinstanz des Arbeitsgerichts Elmshorn fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht jede eigenmächtige Wegnahme von Betriebseigentum die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen muss. Es müsse immer der Einzelfall geprüft werden.

In dem zu beurteilenden Fall nahm der Mitarbeiter einer Firma 30 Jahre alte Werkbänke aus Holz und Metall mit nach Hause, ohne hierzu indes eine besondere Erlaubnis erhalten zu haben. Ihm wurde durch seinen Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht entschied vorliegend, dass hier im konkreten Fall auch eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich zu Lasten des Arbeitgebers begangener Vermögensdelikte nimmt zwar stets die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung an, selbst wenn es sich um Sachen geringfügigen Wertes handelt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles war allerdings, dass die Werkbänke bereits einmal den Mitarbeitern vor einer geplanten Entsorgung zur Mitnahme angeboten wurden, ohne dass es hierzu jedoch kam. Nachdem sich nunmehr für einen Mitarbeiter eine Nutzungsmöglichkeit ergab, nahm einer der Arbeiter des Betriebs die Werkbänke mit, ohne sich zuvor noch einmal gesondert um eine Erlaubnis zu bemühen.

Wir weisen den Leser darauf hin, dass es sich nach unserer Ansicht im vorliegenden Fall jedoch um eine absolute Ausnahmeentscheidung handelt und empfehlen jedem Mitarbeiter auch in vergleichbaren Fällen die ausdrückliche Erlaubnis seines Chefs einzuholen.

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg