Ein Rechtsanwaltfür Verkehrsrecht vertrat die Haftpflichtversicherung eines Pkw-Fahrers, der ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte und welches dann kurz vor ihm nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Hierbei kam es zum Unfall. Der Linksabbieger verlangte Schadensersatz. Das Kammergericht Berlin entschied: Im Verkehrsrecht gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass der nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO zu beachtende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat. Damit haftet er allein für den Unfall. Der Anwalt der Versicherung des überholenden Fahrzeugs sah auch keinerlei Mitverschulden im Verhalten des Überholers, denn dies wäre nur dann gegeben, wenn eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. Diesen Ausführungen folgte das Gericht: Der nachfolgende Autofahrer kann auch dann von einem ungefährdeten Überholen ausgehen, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, seine Geschwindigkeit reduziert ohne aber dabei den Blinker gesetzt und damit rechtzeitig seine Abbiegeabsichten angekündigt zu haben. Dem abbiegenden Fahrzeug obliegt eine Rückschaupflicht, die gewährleisten soll, zu erkennen, dass er nicht überholt wird.
KG Berlin Urteil vom 12.07.2010 AZ. 12 U 177/09
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, Freiburg T. 0761 / 3 30 82
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt lag folgender Fall zugrunde:
Ein Verkehrsteilnehmer fuhr (in nüchternem Zustand) mit mittlerer Geschwindigkeit über eine rote Ampel und verursachte einen Zusammenstoß mit einem alkoholisierten Autofahrer, der immerhin 1,38 Promille Alkohol im Blut hatte. Dieser hatte die Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß bei grün überfahren. Der Anwalt des Schädigers sah hierin ein Mitverschulden des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt des Klägers wollte es aber genau wissen und trug vor, dass der Unfall nicht alkoholbedingt sei, denn der Geschädigte hätte auch in nüchternem Zustand den Zusammenstoß nicht verhindern können. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Rechtsauffassung des Anwalts des Geschädigten und erkannte auf Alleinschuld des Rotlichtfahrers. Natürlich bedeutet dies nicht, dass die Trunkenheitsfahrt für den Geschädigten auch in strafrechtlich Hinsichtlich Ohne Konsequenzen bleibt.
OLG Frankfurt Urteil vom 03.02.2010 AZ. 12 U 47/08
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, Freiburg T. 0761 / 3 30 82
Das AG Siegburg hat, soweit ersichtlich, zum ersten Mal einen Haftpflichtversicherer verurteilt, auch bei einer Mitschuld des Geschädigten die vollen Gutachterkosten zur Feststellung des Schadens zu erstatten. Das AG folgte dem Rechtsanwalt des Klägers und vertrat die Auffassung, dass auch bei hälftiger Mithaftung am eingetretenen Schaden der Versicherer die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe und nicht nur eine anteilige Quote hieran (Maß des Mitverschuldens) zu tragen hat. Die Sachverständigenkosten fielen – anders als die übrigen Reparaturkosten – nicht unter die Schadensquote, da diese Kosten, wie auch der Anwalt für Verkehrsrecht meinte, einen anderen Charakter hätten. Als Rechtsverfolgungskosten entstünden diese ähnlich wie die Anwaltskosten, welche auch vollständig ersetzt würden, erst, wenn der Geschädigte seinen Schaden der Höhe nach beziffern müsse (AG Siegburg 31.03.2010, 111 C 10/10).
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Beratung Verkehrsrecht und Unfallschäden. Telefon 0761 33082
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) wurde exakt am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWIG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage, ist auch im EGOWi §1 der Geltungsbereich weggefallen. Das Gericht/Behörde wird gerügt, sich auf Gesetze zu berufen, welche nicht mehr gültig sind und zum Schaden der Bürger sich von diesen ungerechtfertigt zu bereichern.
Plünderung im besetzten Gebiet!
Zum Geltungsbereich einer Vorschrift bzw. Gesetz legt das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest (diese Urteile haben in „Deutschland“ Gesetzeskraft): „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Das OVG Lüneburg 3 K 21/89 sowie das VG – Hannover 2001 hat diesen Sachverhalt ebenfalls bestätigt. Glücklich, wem es gelang, den Grund der Dinge zu erkennen.
Quelle: webnews.de
Die Verhängung eines Fahrverbots setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene als Fahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus. Dementsprechend hob das Oberlandesgericht Hamm ein gegen den Halter eines Lkws verhängtes Fahrverbot wegen Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch mangelhafte Bremsen sowie Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 9,4 Prozent auf und beließ es insoweit bei der verhängten Geldbuße.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.07.2008
4 Ss OWi 428/07
DAR 2008, 652
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Eine bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Die Höhe des Schadens richtet sich nach der tatsächlich zu leistenden Arbeit im Haushalt. Ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden liegt in der Regel nur bei einer körperlichen Beeinträchtigung vor. Macht der bei einem Unfall Verletzte hingegen unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen geltend, kann keine Entschädigung verlangt werden, wenn die Unfallfolgen lediglich dazu führen, dass für die Hausarbeiten mehr Zeit benötigt wird. (Entscheidung zum Verkehrsrecht)
Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.10.2008
4 U 454/07
NJW-Spezial 2009, 11
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Anwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0761 33082
Als eine junge Frau am späten Abend auf einer Landstraße durch ein Waldgebiet fuhr, sah sie am Fahrbahnrand plötzlich ein Reh auftauchen. Um dem Tier auszuweichen, zog die Fahrerin den Wagen nach links, geriet dabei jedoch ins Schleudern und geriet so von der Fahrbahn ab. Zu einem Zusammenstoß mit dem Reh kam es nicht. Die Teilkaskoversicherung weigerte sich, den erheblichen Fahrzeugschaden zu ersetzen, da das Ausweichmanöver unnötig gewesen sei, weil sich das Tier nicht auf der Fahrbahn befunden habe. Der Rechtsanwalt der Geschädigten sah dies anders und das Amtsgericht München beurteilte den Vorfall ebenso. Auch wenn ein Zusammenprall mit dem Reh nicht unmittelbar bevorstand, war die Reaktion der Fahrerin durchaus nachvollziehbar. Ihr konnte daher kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. Die Teilkaskoversicherung musste den Schaden von circa 4.500 Euro ersetzen. Der Gang zum Anwalt hatte sich gelohnt.
Urteil des AG München vom 11.07.2008
345 C 3874/08
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat erneut den missbräuchlichen Erwerb von Führerscheinen im EU-Ausland erschwert. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil muss Deutschland einen ausländischen Führerschein nicht anerkennen, wenn zuvor bereits ein Fahrverbot verhängt worden ist. (Az: C-1/07)
Ein Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen war im September 2004 bei einer Drogenfahrt erwischt worden. Weil er ahnte, was kommt, reiste er nach Tschechien und legte dort am 16. November die Fahrprüfung ab. Einen Tag später verhängten die deutschen Behörden ein Fahrverbot, wiederum einen Tag später, am 18. November, stellten die tschechischen Behörden ihren Führerschein aus. Weiter lesen »