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Scheidungsrecht, Unterhalt: Hohe Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können bei der Berechnung des Kindesunterhalts in Abzug gebracht werden.

Der Rechtsanwalt eines unterhaltspflichtigen Kindesvaters war der Auffassung, dass bei beschränkten Einkommensverhältnissen die Kosten, die seinem geschiedenen Mandanten bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehen, seine Leistungsfähigkeit verringerten, was wiederum dazu führen müßte, dass auch weniger Kindesunterhalt zahlbar sei. Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Jena als Berufungsgericht des Amtsgerichts Stadtroda zu entscheiden. Es gab dem Anwalt Recht. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH seien die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Kosten bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen, soweit diese nicht – etwa durch anteiliges Kindergeld – bestritten werden könnten. Die Begründung sah der Bundesgerichtshof darin, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben.

Der BGH führte aus, dass nach der durch die Unterhaltsreform im Jahre 2007 geänderten Systematik auch auf den Mindestunterhalt regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen sei. Damit würde das Kindergeld zwar – vordergründig – abweichen von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. beim zu zahlenden Unterhalt berücksichtigt. Die Anrechnung nach § 1612 b Abs. 1 BGB n.F. erfolgt allerdings bedarfsdeckend. Das habe zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mehr aufgrund der ungekürzten Tabellenbeträge festzusetzen sei, sondern anhand der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge. Früher war es so, dass dem Unterhaltspflichtigen über den Selbstbehalt hinaus noch das Kindergeld in hälftiger Höhe verblieb. Heute indes bleibt das Kindergeld letztendlich unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall erzielte der unterhaltspflichtige Vater lediglich ein bescheidenes Einkommen. Seine Kinder wohnten in einer Entfernung von 340 km, was zu erheblichen Kosten bei der Ausübung des Umgangsrechts zwangsläufig führte. Das Oberlandesgericht folgte auch dem Vortrag des Rechtsanwalts des unterhaltspflichtigen Vaters, dass der notwendige Selbstbehalt so knapp ausfalle, dass Rücklagen nicht gebildet werden könnten.

Konkret schätzte das Gericht die Fahrtkosten zum 340 km entfernten Wohnort der Kinder auf € 100,– (unter Benutzung der Bahncard). Vorliegend konnten auch noch Hotelübernachtungen von zweimal € 50,– in Höhe von € 100,– vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters in Abzug gebracht werden.

OLG Jena Urteil vom 25.05.2010 AZ. 1 UF 19/10 Vorinstanz AG Stadtroda AZ. 1 F 375/08

Stephan Neubert, Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht und Anwalt für Scheidungen, Freiburg T. 0761 / 3 30 82

Familienrecht, Sorgerecht: Für einen Umzug ins Ausland müssen triftige Gründe Vorliegen

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen bei der familienrechtlichen Entscheidung triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Familienrecht) hatte unlängst nachfolgenden Fall zu entscheiden:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide vor dem OLG durch Rechtsanwälte vertreten, waren Eltern eines sechs Jahre alten minderjährigen Kindes. Die Parteien lebten getrennt. Die Scheidung war beantragt. Die elterliche Sorge stand beiden Elternteilen zu. Es gab Schwierigkeiten für den Antragsgegner hinsichtlich des Umgangsrechts mit seiner sechsjährigen Tochter. Dies lag zum einen daran, dass die Eltern Schwierigkeiten miteinander hatten, unbefangen mit der Angelegenheit umzugehen, zum anderen hatte der Kindesvater auch Meinungsverschiedenheiten mit seinen Schwiegereltern. Die Kindesmutter hatte nun vor, zu ihrem neuen Lebenspartner, einem Italiener nach Salerno in Italien zu ziehen. Sie wollte das gemeinsame Kind, welches sich bei ihr regelmäßig aufhielt, mitnehmen. Sie hatte deswegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Zunächst wurde der Antrag vom Familiengericht zurück gewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte hohe Anforderungen an die Übertragung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland. Eine Übertragung des geteilten Sorgerechts auf einen Elternteil alleine sei nur dann möglich und zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes am meisten entspreche. Andernfalls käme eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereiches nicht in Frage. Für den Fall des Wunsches der Aussiedlung eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland kollidierten zwei Grundrechte: Einerseits dasjenige des umzugswilligen Elternteils auf örtliche, freizügige Lebensgestaltung und andererseits dasjenige Grundrecht des anderen Elternteils auf freizügigen Umgang mit seinem Kind. Diese Grundrechte seien gegeneinander abzuwägen und auszugleichen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts sei lediglich dann möglich, wenn schwerwiegende und triftige Gründe für einen Wegzug bestünden. Diese müssten bedeutsamer sein, als das Interesse des Kindes am Umgang mit dem anderen Elternteil. Vorliegend sei zu erwarten, dass nach einem Umzug der Mutter mit dem gemeinsamen Kind nach Italien es de facto zu keinem nennenswerten Umgang des Kindes mehr mit seinem Vater komme. Auf der anderen Seite seien triftige persönliche Gründe der Kindesmutter für eine Übersiedlung nach Italien nicht erkennbar. So verfüge die Mutter in Salerno nicht einmal selbst über gefestigte soziale Bindungen, in welche das Kind dann auch miteinbezogen werden könnte. Der Ort, wohin sie ziehe, sei lediglich die Heimat ihres Lebensgefährten. Zu diesem habe bisher auch lediglich eine Fernbeziehung bestanden, so dass auch nicht gesichert sei, dass diese Beziehung auf Dauer bestehen bliebe. Bei der Anhörung der Kindesmutter hatte das Gericht überdies den Eindruck gewonnen, dass der Umzugswunsch der Mutter nach Italien lediglich aus dem Grunde entstanden sei, um den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu vereiteln. Ergebnis könne nur sein, dass das Grundrecht auf örtliche Freizügigkeit der Antragstellerin hinter demjenigen des Kindes auf Umgang mit seinem Vater zurück treten müsse. Folgerichtig hat das OLG auch den Hilfsantrag des Scheidungsanwalts der Antragstellerin abgelehnt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen (OLG Koblenz, 11 UF 149/10).

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht
Tel: 0761 33082

Scheidungsrecht, (Familienrecht) Unterhalt: Gegebenenfalls müssen auch Minderjährige arbeiten, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem neuerlichen Beschluss über die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Unterhalt gegen ihren Vater. Sie war 17 Jahre alt und besuchte einen Volkshochschulkurs zur Erlangung der mittleren Reife. Der Kurs fand allerdings lediglich an drei Wochentagen an drei Stunden abends statt. Der Senat für Familienrecht des Oberlandesgerichts(Familiensenat) folgte der Auffassung des Anwalts der Antragstellerin, dass diese zumindest teilweise ihren Bedarf durch die Ausübung einer geringen Erwerbstätigkeit decken könne. Die Antragstellerin unterliege nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der ganztägigen Schulpflicht. Nachdem Ausbildungsunterhalt nur dann verlangt werden könne, wenn diese auch in erheblichem Umfang erfolge, müsse bei einer nur teilweisen und nicht sehr zeitintensiven Ausbildung hier zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses eine Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung möglich sein. Der Antragstellerin wurde deswegen fiktives, nicht erzieltes Einkommen bei der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche zugerechnet. Bei seiner Entscheidung setzte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auch mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auseinander, die der Auffassung sind, dass gemäß § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen nicht möglich sein soll. Er bezeichnete diese als unzutreffend, da Unterhaltsleistungen gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nunmehr zweckgebunden zu leisten seien und eine nachhaltige Verletzung der Verpflichtung zur Ausbildung losgelöst von anderen, gemäß § 1611 Abs. 1 BGB Verwirkungsvoraussetzungen den Unterhaltsanspruch entfallen lässt.

In der Beschwerdeschrift des Anwalts der Minderjährigen wird zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass weitere Entscheidungen nur minderjährigen Unterhaltsberechtigten, die keiner Berufs- oder Schulausbildung nachgehen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Das Oberlandesgericht führt indes aus, dass auch im vorliegenden Fall einer lediglich geringfügigen Ausbildung nichts Anderes gelten kann. Das Oberlandesgericht verweist auf die in § 1610 Abs. 2 BGB normierte Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts, der die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten lediglich dann und soweit entfallen lässt, als er durch die Ausbildung sich selbst zu unterhalten nicht imstande ist. Dem in nur zeitweilig befindlichen Unterhaltsberechtigten ist deswegen zuzumuten, in Zeiten, in welchen er keiner Ausbildung nachgeht, erwerbstätig zu sein und zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs beizutragen. Dies gelte auch – so führt das Oberlandesgericht aus – für minderjährige Unterhaltsberechtigte. Im vorliegenden Fall gehe es durchaus in Ordnung, wenn der Berechtigte bei seiner Ausbildung von drei Mal drei Stunden in der Woche der Verdienst, welchen der Berechtigte binnen 10 Wochenstunden erzielen könnte, zugerechnet würde. Hierzu reichten zwei schulfreie Arbeitstage, in welchen dann jeweils fünf Stunden gearbeitet werden könne.

OLG Düsseldorf, II – 8 WF 117/10

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidungen
Tel. 0761 33082

Verkehrsrecht – Kein Bußgeld für die Benutzung des Festnetzhandys (Homehandys) im Straßenverkehr

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingelegte Rechtsbeschwerde eines Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, der vom Amtsgericht Bonn wegen der Benutzung eines Mobilteils seiner Festnetzanlage zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt wurde, weil er während der Fahrt mit dem Mobilteil seiner Festnetzanlage telefoniert hatte. Der Betroffene hatte das schnurlose Telefon in seiner Anzugjacke, als es klingelte. Er hielt es an sein Ohr. Dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet und angehalten. Das Amtsgericht Bonn betrachtete das Mobilteil der Festnetzanlage als ein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO und sanktionierte den Verstoß der Benutzung mit einem Bußgeld in Höhe von € 40,–. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Es schloss sich der Auffassung des Anwalts des Betroffenen an, die argumentierten, dass ein Schnurlostelefon letztlich kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO sei. Nach allgemeinem Sprachverständnis sei ein Hometelefon kein Mobiltelefon (Handy). Im Übrigen seien Homehandys zur Benutzung während der Teilnahme am Straßenverkehr auch gar nicht grundlegend geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei der Formulierung des § 21 StVO lediglich an die Sanktion eines Mobiltelefons gedacht, wenn es im Verkehr benutzt würde. Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Köln auch keine Veranlassung, die Verbotsnorm auszuweiten und auf die Benutzung eines Homehandys zu erstrecken: Die Reichweite eines Homehandys sei so gering, dass eine Anwendung im Straßenverkehr praktisch kaum in Frage komme. Eine mögliche Ablenkung eines Fahrzeugführers durch mögliche Gespräche stelle damit keine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dies bereits auch deswegen, weil das Gespräch bereits nach kurzer Verkehrsteilnahme abbrechen würde. Damit komme es in der Praxis nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des möglichen Fahrzeugführers im Verkehr. Einen Regelungsbedarf bestehe wegen der Seltenheit möglicher Vorgänge gleicher Art ebenso nicht.

OLG Köln, Urteil vom 22.10.2009, 82 Ss – OWi 93/09

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder
Tel. 0761 33082

Familienrecht:

Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte den Fall zu entscheiden, dass die Eltern der Ehefrau dem Schwiegersohn zum Erwerb einer Eigentumswohnung eine größere Summe Geld gegeben hatten. Hiervon hatte dieser auf seinen Namen eine Wohnung erworben, in welcher er mit seiner Frau und seinem Kind wohnte. Einige Jahre später kam es zur Scheidung. Der Rechtsanwalt der Schwiegereltern war der Auffassung, dass der Schwiegersohn das Geld zurück zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof änderte nun seine bisherige Rechtsprechung im Familienrecht und gestand auch den Schwiegereltern einen eigenen Rückforderungsanspruch zu. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und es unangemessen und unzumutbar unbillig wäre, wenn die Schwiegereltern das Geld vom geschiedenen Ehegatten nicht zurück erhielten. Grund hierfür sah der Bundesgerichtshof darin, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung durch die Scheidung der Tochter von ihrem Ehemann für die Hingabe des Geldes weggefallen sei, die darin bestanden habe, die Ehe abzusichern. Im vorliegenden Fall musste der Schwiegersohn indes nur einen Teil des Geldes zurück bezahlen, da die Familie fünf Jahre lang in der Eigentumswohnung wohnte und damit auch von der Schenkung profitiert hätte. BGH XII ZR 189/06

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg,  Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht,
Telefon 0761 / 33082

Neue Urteile zum Scheidungsrecht, Kindergartenkosten

Kindergartenkosten sind zusätzlicher Unterhaltsbedarf. Der BGH folgte nun endlich der Auffassung eines Rechtsanwalts für Familienrecht, dass Kindergartenbeiträge nicht in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen enthalten sind, sondern einen Mehrbedarf darstellen. Hiervon zu unterscheiden sind allerdings Verpflegungskosten, etwa für Mittagessen, die bei Zahlung des Tabellen-Unterhalts mit abgegolten sind. Bereits die Vorinstanz hatte für Kindergartenbeiträge angenommen, dass diese zusätzlich zum normalen Unterhalt zu zahlen sind und insofern einen Mehrbedarf darstellten. Der BGH bestätigt nun die Rechtsauffassung des Anwalts noch einmal. Der BGH weist zunächst noch einmal darauf hin, dass es sich bei den Kindergartenbeiträgen um einen Bedarf des Kindes handelt. Grund hierfür sei, dass es sich bei dem Besuch des Kindergartens in erster Linie um erzieherische Gründe handelt und nicht dem Zweck dient, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im Familienrecht und speziell im Unterhaltsrecht beinhalte das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes und damit auch für den Kindergartenbesuch seien vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Für diesen Mehrbedarf hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Dabei sei vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen von ihnen grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von derzeit € 1.100,– abzuziehen. Dies bedeutet für erziehende Elternteile, die ein Einkommen von unter € 1.100,– beziehen, dass der Mehrbedarf sich, sofern Leistungsfähigkeit auf der Seite des Unterhaltspflichtigen besteht, allein durch diesen zu tragen ist. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht, Telefon  0761  33082

Gesetzliche Sorgerechtsregelung für nicht eheliche Kinder nicht verfassungsgemäß

In einer neuen Entscheidung vom 21. Juli 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht auf Beschwerde eines Vaters die Versagung der Ausübungung des elterlichen Sorgerechts durch ein Familiengerichgt allein wegen mangelnder Zustimmung der Mutter für nicht verfassungskonform. Das  neue Kindschaftsrecht, welches ab dem 1. Juli 2008 gilt, gestattete auch nicht verheirateten und nicht zusammen lebenden Eltern erstmals die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 Abs.1  Nr.1 BGB), machte diese jedoch ebenfalls von der Zustimmung der Mutter abhängig. Nach § 1672 BGB ist auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater  bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern außer bei Tod der Mutter oder Entziehung des Sorgerechts nur mit deren Zustimmung möglich.

Das BVerFG folgte nun der Rechtsauffassung des Anwalts des Vaters und stellte fest, dass der Gestzgeber durch die vorbenannten Vorschriften unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eingreift: Allein durch die Verweigerung der Kindesmutter sei er von einer gerichtlichen Übrerprüfung von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen. Die Entscheidung führt dazu, dass das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgercht eines Vaters folgen muss, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Notfalls auch gegen den erklärten Wunsch der Mutter.

Urteil des BVerfG vom 21.07.2010 Aktenzeichen: 1 BvR 420/09 FamRZ 2010, 1403

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg,  Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht. Telefon 0761 33082

Neues Familienprozessrecht

Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht.

Das familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Gerichtskosten dieser Verfahren bestimmen sich nach dem neuen Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.

Bisher fehlte es diesem Rechtsgebiet an Systematik und Geschlossenheit: In familiengerichtlichen Verfahren fanden bislang verschiedene Verfahrensordnungen nebeneinander Anwendung: die Zivilprozessordnung, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Hausratsverordnung und weitere Nebengesetze.

Kindschaftssachen zuerst

Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe regeln, sind zukünftig vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Angelegenheiten werden in einem Termin erörtert. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Neu: Großes Familiengericht

Mit dem Großen Familiengericht wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Die Gerichte können damit alle Familiensachen, die bislang auch vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind, in einer Zuständigkeit entscheiden.

Zu den Familiensachen gehören:

  1. Ehesachen,
  2. Kindschaftssachen,
  3. Abstammungssachen,
  4. Adoptionssachen,
  5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
  6. Gewaltschutzsachen,
  7. Versorgungsausgleichssachen,
  8. Unterhaltssachen,
  9. Güterrechtssachen,
  10. sonstige Familiensachen,
  11. Lebenspartnerschaftssachen.

Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das vielfach geänderte und nachgebesserte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt noch aus dem Jahr 1898. Es regelt das Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass und Registersachen.

Das neue Gesetz definiert nun erstmals die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte im Verfahren. Neben einer allgemeinen Definition der Beteiligten (§ 7 FamFG) sind zum Beispiel in Abstammungssachen die Verfahrensbeteiligten genau festgelegt. Demnach sind zu beteiligen: das Kind, die Mutter, der Vater sowie im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der behauptet, der Vater eines Kindes zu sein.

Beteiligt wird auch eine Behörde, die eine anerkannte Vaterschaft anfechten kann. Das Bundeskabinett hat im August 2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, der es Behörden, die von den Bundesländern im einzelnen zu bestimmen sind, ermöglichen soll, Vaterschaftsanerkenntnisse anzufechten. Vaterschaften, die nur anerkannt worden sind, um dem Kind oder einem Elternteil eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, sollen keinen Bestand haben. Anfechtbar sind Vaterschaftsanerkennungen ohne leibliche und soziale Beziehung zum Kind.

Rechtsmittelsystem

Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist künftig generell befristet. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und wird bei einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf zwei Wochen verkürzt.

Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Sie ist zulässig, wenn eine Entscheidung zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.


Quelle:     Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Ersatz der Sachverständigenkosten bei Teilschuld.

Das AG Siegburg hat, soweit ersichtlich, zum ersten Mal einen Haftpflichtversicherer verurteilt, auch bei einer Mitschuld des Geschädigten die vollen Gutachterkosten zur Feststellung des Schadens zu erstatten. Das AG folgte dem Rechtsanwalt des Klägers und vertrat die Auffassung, dass auch bei hälftiger Mithaftung am eingetretenen Schaden der Versicherer die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe und nicht nur eine anteilige Quote hieran (Maß des Mitverschuldens) zu tragen hat. Die Sachverständigenkosten fielen – anders als die übrigen Reparaturkosten – nicht unter die Schadensquote, da diese Kosten, wie auch der Anwalt für Verkehrsrecht meinte, einen anderen Charakter hätten. Als Rechtsverfolgungskosten entstünden diese ähnlich wie die Anwaltskosten, welche auch vollständig ersetzt würden, erst, wenn der Geschädigte seinen Schaden der Höhe nach beziffern müsse (AG Siegburg 31.03.2010, 111 C 10/10).

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Beratung Verkehrsrecht und Unfallschäden. Telefon 0761 33082

Unterhalt bei Scheidung. Keine Aufgabe einer gesicherten Teilzeitstelle

Das OLG Schleswig hatte letzthin im Familienrecht über nachfolgenden Fall zu urteilen: Eine Grundschullehrerin, welche bereits mehrere Jahre eine Teilzeittätigkeit an der selben Schule ausgeübt hatte, lebte in Scheidung. Sie machte über ihren Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche geltend. Ihr Anwalt riet ihr, sich räumlich nur eingeschränkt auf eine Vollzeitstelle zu bewerben. Mehr brauche sie nicht zu tun. Der Rechtsanwalt der Gegenseite verlangte bundesweite Bemühungen zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hielt es im vorliegenden Fall nicht für zumutbar, eine relativ gesicherte Position unter Inkaufnahme eines Umzugs an einen anderen Ort aufzugeben. Der Rechtsanwalt der Lehrerin hatte somit zu Recht bei der Unterhaltsberechnung nur das derzeit erzielte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt. Die Auffassung des gegnerischen Anwalts der fiktiven Zurechnung der Einkünfte aus einer Ganzzeittätigkeit hielt das Gericht für nicht begründet und zumutbar.

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und und Anwalt für Familienrecht  Telefon 0761 33082

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