Archiv für News
18. Februar 2011 at 19:39 · Filed under Artikel, Erbrecht, News
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nachfolgenden Fall zu entscheiden:
Ein Erblasser schrieb in sein Testament, dass einem Verwandten ein Teil einer ihm gehörigen Immobilie als Vermächtnis zukommen sollte. Bevor der Erblasser indes verstarb, verkaufte er das Grundstück jedoch, ohne aber das Testament entsprechend abzuändern. Der Anwalt des mit dem Vermächtnis bedachten verlangte nun von den Erben Wertersatz, d.h. einen Geldbetrag, der dem dem Vermächtnis entsprechenden Wert der Immobilie entsprach. Das Oberlandesgericht prüfte nun in zweiter Instanz, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn der Vermächtnisnehmer nunmehr gleichwohl noch bedacht wäre. Der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers trug vor, im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung käme man auf jeden Fall zu dem Ergebnis, dass dies dem Willen des Erblassers entsprochen hätte. Vorliegend gab es Äußerungen dritter Personen, die bestätigten, dass es der Wunsch des Erblassers gewesen sein müsse, dass der nunmehr leer ausgegangene Vermächtnisnehmer auf jeden Fall etwas hätte erhalten solle. Er gab der Klage des Rechtsanwalts des Vermächtnisnehmers statt und sprach dem Bedachten einen Teil des Erlöses vom veräußerten Grundstück zu.
OLG Koblenz Urteil vom 29.09.2009 AZ. 2 U 204/09
juris PR-FamR 19/2010
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg. Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,
T. 0761 / 3 30 82
18. Februar 2011 at 19:28 · Filed under Artikel, Erbrecht, News, Urteile
Auch ein nicht vorhandenes Testament kann wirksam sein. Normalerweise hat ein Erbe das Testament, in welchem er zum Erben berufen wurde, seine Erbenstellung durch Vorlage des Originals des Testaments nachzuweisen. Für den Fall allerdings, dass das Testament ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist, urteilte das Oberlandesgericht München unlängst wird die Wirksamkeit des Testaments dadurch nicht zwangsläufig verwehrt. Das Vorhandensein des Testaments und deren behaupteten Inhalt kann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Hierzu gehört auch die Vernehmung von Zeugen. Für den Fall, dass ein angeblicher Erbe das Vorhandensein eines solchen Testaments auf eine Zeugenaussage stützt, ist allerdings Voraussetzung, dass der Zeuge das Testament auch selbst gelesen haben muss. Eine Kenntnis vom Hörensagen genügt in keinem Falle. Natürlich sind die Anforderungen an einen solchen Zeugenbeweis sehr hoch. Hier muss schon jedes Detail aufgeklärt sein.
Beschluss des OLG München vom 22.04.2010 AZ. 31 Wx 11/10
MDR 2010, 1123
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil, Freiburg
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18. Februar 2011 at 19:19 · Filed under Erbrecht, News, Urteile
Die Interessenlage ist klar: Eltern behinderter Kinder, die meist ihr ganzes Leben auf staatliche Hilfe angewiesen sind, versuchen häufig, dem Kind durch ein geschicktes Testament im Wege der Erbfolge möglichst wenig zu vererben. Grund hierfür ist, dass das behinderte Kind zunächst das eigene Vermögen bis auf die Schongrenze verbrauchen muss, bis es wieder staatliche Hilfe nach einem Erbfall in Anspruch genommen werden kann.
Das Oberlandesgericht Köln hatte nun in einem Verfahren das von einem Anwalt entworfene Behindertentestament auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Die Eltern hatten das behinderte Kind lediglich als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen. Das OLG stellte fest: Das Testament des Rechtsanwalts ist gültig. Es verstößt nicht gegen die guten Sitten. Ebenso wenig sei auch ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam und verstoße ebenso für den Fall des Bezugs von Sozialleistung nicht gegen die guten Sitten.
OLG Köln Urteil vom 09.12.2009 AZ. I-2 U 46/09 FamAZ 2010, 838
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil
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18. Februar 2011 at 19:06 · Filed under Erbrecht, News, Urteile
Dem Rechtsstreit, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwei Eheleute setzten sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden. Damit hatten die Eheleute ihre Tochter zunächst nach dem ersten Todesfall enterbt, was sie pflichtteilsberechtigt macht. Gleichwohl wollte das Kind – wie es der Wunsch der Eltern war – erst nach dem Tode des zuletzt Versterbenden den Anteil am Nachlass haben. Sie verzichtete deswegen auf die Geltendmachung des ihr eigentlich zustehenden Pflichtteils. Fündig wie Finanzämter sind, werteten sie die Nichtgeltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs als zinsloses Darlehen der Tochter an den überlebenden Elternteil, ihrer Mutter, und erließ gegen die Mutter einen Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich des Zinsvorteils. Ein Einspruch des Rechtsanwalts der Mutter blieb fruchtlos, denn auch das Finanzgericht bestätigte die Festsetzung der Steuer.
Der Anwalt der Mutter ging bis zum Bundesfinanzhof, der nunmehr das vorinstanzliche Urteil aufhob: regelmäßig stelle die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruch keine freigebige Zuwendung dar, die eine Schenkungssteuer auslöse. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht, die Auszahlung des Pflichtteils jedoch auf Wunsch des Erben gestundet würde.
Bundesfinanzhof Urteil vom 31.03.2010 AZ. II R 22/09
Der Betrieb 2010, 1435
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,
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18. Februar 2011 at 18:44 · Filed under News, Urteile, Verkehrsrecht
Ein Rechtsanwaltfür Verkehrsrecht vertrat die Haftpflichtversicherung eines Pkw-Fahrers, der ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte und welches dann kurz vor ihm nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Hierbei kam es zum Unfall. Der Linksabbieger verlangte Schadensersatz. Das Kammergericht Berlin entschied: Im Verkehrsrecht gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass der nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO zu beachtende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat. Damit haftet er allein für den Unfall. Der Anwalt der Versicherung des überholenden Fahrzeugs sah auch keinerlei Mitverschulden im Verhalten des Überholers, denn dies wäre nur dann gegeben, wenn eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. Diesen Ausführungen folgte das Gericht: Der nachfolgende Autofahrer kann auch dann von einem ungefährdeten Überholen ausgehen, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, seine Geschwindigkeit reduziert ohne aber dabei den Blinker gesetzt und damit rechtzeitig seine Abbiegeabsichten angekündigt zu haben. Dem abbiegenden Fahrzeug obliegt eine Rückschaupflicht, die gewährleisten soll, zu erkennen, dass er nicht überholt wird.
KG Berlin Urteil vom 12.07.2010 AZ. 12 U 177/09
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, Freiburg T. 0761 / 3 30 82
18. Februar 2011 at 18:25 · Filed under Bußgeld, News, Urteile, Verkehrsrecht
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt lag folgender Fall zugrunde:
Ein Verkehrsteilnehmer fuhr (in nüchternem Zustand) mit mittlerer Geschwindigkeit über eine rote Ampel und verursachte einen Zusammenstoß mit einem alkoholisierten Autofahrer, der immerhin 1,38 Promille Alkohol im Blut hatte. Dieser hatte die Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß bei grün überfahren. Der Anwalt des Schädigers sah hierin ein Mitverschulden des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt des Klägers wollte es aber genau wissen und trug vor, dass der Unfall nicht alkoholbedingt sei, denn der Geschädigte hätte auch in nüchternem Zustand den Zusammenstoß nicht verhindern können. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Rechtsauffassung des Anwalts des Geschädigten und erkannte auf Alleinschuld des Rotlichtfahrers. Natürlich bedeutet dies nicht, dass die Trunkenheitsfahrt für den Geschädigten auch in strafrechtlich Hinsichtlich Ohne Konsequenzen bleibt.
OLG Frankfurt Urteil vom 03.02.2010 AZ. 12 U 47/08
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, Freiburg T. 0761 / 3 30 82
18. Februar 2011 at 17:59 · Filed under Arbeitsrecht, News, Urteile
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zu beurteilen, welche darauf gestützt war, dass der Mitarbeiter zwei Geschäftsführer des Arbeitgebers beleidigt habe. Gegenüber Kunden habe er in ehrverletzender Weise behauptet, einer von ihnen habe ein Alkoholproblem. Es sei vorgekommen, dass er in betrunkenem Zustand die Orientierung verloren und im Garten übernachtet habe. Von einem anderen Geschäftsführer habe er behauptet, seiner Meinung nach sei er für die kaufmännische Leitung der Firma ungeeignet. Er habe auch keine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Hinsichtlich der weiblichen Mitarbeiter sei er mehr an deren äußerlichen als an deren fachlichen Qualitäten interessiert. Der Anwalt des Arbeitnehmers erkannte wohl, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen könnten, was sogar zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach sich ziehen könnte. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht war jedoch der Auffassung und hob hervor, dass die erfolgten Äußerungen die Vertrauensgrundlage nicht in einem so hohen Maße gestört hätten, dass jede weitere Mitarbeit des Arbeitnehmers im Betrieb für die Firma unzumutbar sei. Dieser Meinung folgte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und bestätigte auch dem Anwalt gegenüber, dass der Mitarbeiter den Geschäftsführer ja nicht als „orientierungslosen Alkoholiker“ bezeichnet habe, sondern dass er lediglich einen einzelnen Vorfall geschildert habe. Auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens komme es im Arbeitsrecht und bei einer Kündigung nicht an. Eine Beleidigung des Arbeitnehmers bei einer Kündigung müsse schon „grob“ sein, es müsse etwa eine besonders schwere, den Arbeitgeber kränkende Beleidigung vorliegen, d.h. es müsse eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven vorliegen. Dieses sei hier nicht erkennbar, besätigte er dem Anwalt.
Urteil LAG Niedersachsen vom 12.02.2010 AZ. 10 Sa 569/09
Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungen, Freiburg
Telefon 0761 / 3 30 82
18. Februar 2011 at 17:34 · Filed under Familienrecht, Scheidungsrecht, Urteile
Der Rechtsanwalt eines unterhaltspflichtigen Kindesvaters war der Auffassung, dass bei beschränkten Einkommensverhältnissen die Kosten, die seinem geschiedenen Mandanten bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehen, seine Leistungsfähigkeit verringerten, was wiederum dazu führen müßte, dass auch weniger Kindesunterhalt zahlbar sei. Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Jena als Berufungsgericht des Amtsgerichts Stadtroda zu entscheiden. Es gab dem Anwalt Recht. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH seien die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Kosten bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen, soweit diese nicht – etwa durch anteiliges Kindergeld – bestritten werden könnten. Die Begründung sah der Bundesgerichtshof darin, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben.
Der BGH führte aus, dass nach der durch die Unterhaltsreform im Jahre 2007 geänderten Systematik auch auf den Mindestunterhalt regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen sei. Damit würde das Kindergeld zwar – vordergründig – abweichen von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. beim zu zahlenden Unterhalt berücksichtigt. Die Anrechnung nach § 1612 b Abs. 1 BGB n.F. erfolgt allerdings bedarfsdeckend. Das habe zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mehr aufgrund der ungekürzten Tabellenbeträge festzusetzen sei, sondern anhand der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge. Früher war es so, dass dem Unterhaltspflichtigen über den Selbstbehalt hinaus noch das Kindergeld in hälftiger Höhe verblieb. Heute indes bleibt das Kindergeld letztendlich unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall erzielte der unterhaltspflichtige Vater lediglich ein bescheidenes Einkommen. Seine Kinder wohnten in einer Entfernung von 340 km, was zu erheblichen Kosten bei der Ausübung des Umgangsrechts zwangsläufig führte. Das Oberlandesgericht folgte auch dem Vortrag des Rechtsanwalts des unterhaltspflichtigen Vaters, dass der notwendige Selbstbehalt so knapp ausfalle, dass Rücklagen nicht gebildet werden könnten.
Konkret schätzte das Gericht die Fahrtkosten zum 340 km entfernten Wohnort der Kinder auf € 100,– (unter Benutzung der Bahncard). Vorliegend konnten auch noch Hotelübernachtungen von zweimal € 50,– in Höhe von € 100,– vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters in Abzug gebracht werden.
OLG Jena Urteil vom 25.05.2010 AZ. 1 UF 19/10 Vorinstanz AG Stadtroda AZ. 1 F 375/08
Stephan Neubert, Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht und Anwalt für Scheidungen, Freiburg T. 0761 / 3 30 82
4. Dezember 2010 at 18:07 · Filed under News
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen bei der familienrechtlichen Entscheidung triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Familienrecht) hatte unlängst nachfolgenden Fall zu entscheiden:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide vor dem OLG durch Rechtsanwälte vertreten, waren Eltern eines sechs Jahre alten minderjährigen Kindes. Die Parteien lebten getrennt. Die Scheidung war beantragt. Die elterliche Sorge stand beiden Elternteilen zu. Es gab Schwierigkeiten für den Antragsgegner hinsichtlich des Umgangsrechts mit seiner sechsjährigen Tochter. Dies lag zum einen daran, dass die Eltern Schwierigkeiten miteinander hatten, unbefangen mit der Angelegenheit umzugehen, zum anderen hatte der Kindesvater auch Meinungsverschiedenheiten mit seinen Schwiegereltern. Die Kindesmutter hatte nun vor, zu ihrem neuen Lebenspartner, einem Italiener nach Salerno in Italien zu ziehen. Sie wollte das gemeinsame Kind, welches sich bei ihr regelmäßig aufhielt, mitnehmen. Sie hatte deswegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Zunächst wurde der Antrag vom Familiengericht zurück gewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte hohe Anforderungen an die Übertragung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland. Eine Übertragung des geteilten Sorgerechts auf einen Elternteil alleine sei nur dann möglich und zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes am meisten entspreche. Andernfalls käme eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereiches nicht in Frage. Für den Fall des Wunsches der Aussiedlung eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland kollidierten zwei Grundrechte: Einerseits dasjenige des umzugswilligen Elternteils auf örtliche, freizügige Lebensgestaltung und andererseits dasjenige Grundrecht des anderen Elternteils auf freizügigen Umgang mit seinem Kind. Diese Grundrechte seien gegeneinander abzuwägen und auszugleichen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts sei lediglich dann möglich, wenn schwerwiegende und triftige Gründe für einen Wegzug bestünden. Diese müssten bedeutsamer sein, als das Interesse des Kindes am Umgang mit dem anderen Elternteil. Vorliegend sei zu erwarten, dass nach einem Umzug der Mutter mit dem gemeinsamen Kind nach Italien es de facto zu keinem nennenswerten Umgang des Kindes mehr mit seinem Vater komme. Auf der anderen Seite seien triftige persönliche Gründe der Kindesmutter für eine Übersiedlung nach Italien nicht erkennbar. So verfüge die Mutter in Salerno nicht einmal selbst über gefestigte soziale Bindungen, in welche das Kind dann auch miteinbezogen werden könnte. Der Ort, wohin sie ziehe, sei lediglich die Heimat ihres Lebensgefährten. Zu diesem habe bisher auch lediglich eine Fernbeziehung bestanden, so dass auch nicht gesichert sei, dass diese Beziehung auf Dauer bestehen bliebe. Bei der Anhörung der Kindesmutter hatte das Gericht überdies den Eindruck gewonnen, dass der Umzugswunsch der Mutter nach Italien lediglich aus dem Grunde entstanden sei, um den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu vereiteln. Ergebnis könne nur sein, dass das Grundrecht auf örtliche Freizügigkeit der Antragstellerin hinter demjenigen des Kindes auf Umgang mit seinem Vater zurück treten müsse. Folgerichtig hat das OLG auch den Hilfsantrag des Scheidungsanwalts der Antragstellerin abgelehnt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen (OLG Koblenz, 11 UF 149/10).
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht
Tel: 0761 33082
4. Dezember 2010 at 17:31 · Filed under News
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem neuerlichen Beschluss über die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Unterhalt gegen ihren Vater. Sie war 17 Jahre alt und besuchte einen Volkshochschulkurs zur Erlangung der mittleren Reife. Der Kurs fand allerdings lediglich an drei Wochentagen an drei Stunden abends statt. Der Senat für Familienrecht des Oberlandesgerichts(Familiensenat) folgte der Auffassung des Anwalts der Antragstellerin, dass diese zumindest teilweise ihren Bedarf durch die Ausübung einer geringen Erwerbstätigkeit decken könne. Die Antragstellerin unterliege nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der ganztägigen Schulpflicht. Nachdem Ausbildungsunterhalt nur dann verlangt werden könne, wenn diese auch in erheblichem Umfang erfolge, müsse bei einer nur teilweisen und nicht sehr zeitintensiven Ausbildung hier zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses eine Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung möglich sein. Der Antragstellerin wurde deswegen fiktives, nicht erzieltes Einkommen bei der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche zugerechnet. Bei seiner Entscheidung setzte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auch mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auseinander, die der Auffassung sind, dass gemäß § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen nicht möglich sein soll. Er bezeichnete diese als unzutreffend, da Unterhaltsleistungen gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nunmehr zweckgebunden zu leisten seien und eine nachhaltige Verletzung der Verpflichtung zur Ausbildung losgelöst von anderen, gemäß § 1611 Abs. 1 BGB Verwirkungsvoraussetzungen den Unterhaltsanspruch entfallen lässt.
In der Beschwerdeschrift des Anwalts der Minderjährigen wird zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass weitere Entscheidungen nur minderjährigen Unterhaltsberechtigten, die keiner Berufs- oder Schulausbildung nachgehen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Das Oberlandesgericht führt indes aus, dass auch im vorliegenden Fall einer lediglich geringfügigen Ausbildung nichts Anderes gelten kann. Das Oberlandesgericht verweist auf die in § 1610 Abs. 2 BGB normierte Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts, der die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten lediglich dann und soweit entfallen lässt, als er durch die Ausbildung sich selbst zu unterhalten nicht imstande ist. Dem in nur zeitweilig befindlichen Unterhaltsberechtigten ist deswegen zuzumuten, in Zeiten, in welchen er keiner Ausbildung nachgeht, erwerbstätig zu sein und zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs beizutragen. Dies gelte auch – so führt das Oberlandesgericht aus – für minderjährige Unterhaltsberechtigte. Im vorliegenden Fall gehe es durchaus in Ordnung, wenn der Berechtigte bei seiner Ausbildung von drei Mal drei Stunden in der Woche der Verdienst, welchen der Berechtigte binnen 10 Wochenstunden erzielen könnte, zugerechnet würde. Hierzu reichten zwei schulfreie Arbeitstage, in welchen dann jeweils fünf Stunden gearbeitet werden könne.
OLG Düsseldorf, II – 8 WF 117/10
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidungen
Tel. 0761 33082
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