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Gesetzliche Sorgerechtsregelung für nicht eheliche Kinder nicht verfassungsgemäß

In einer neuen Entscheidung vom 21. Juli 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht auf Beschwerde eines Vaters die Versagung der Ausübungung des elterlichen Sorgerechts durch ein Familiengerichgt allein wegen mangelnder Zustimmung der Mutter für nicht verfassungskonform. Das  neue Kindschaftsrecht, welches ab dem 1. Juli 2008 gilt, gestattete auch nicht verheirateten und nicht zusammen lebenden Eltern erstmals die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 Abs.1  Nr.1 BGB), machte diese jedoch ebenfalls von der Zustimmung der Mutter abhängig. Nach § 1672 BGB ist auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater  bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern außer bei Tod der Mutter oder Entziehung des Sorgerechts nur mit deren Zustimmung möglich.

Das BVerFG folgte nun der Rechtsauffassung des Anwalts des Vaters und stellte fest, dass der Gestzgeber durch die vorbenannten Vorschriften unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eingreift: Allein durch die Verweigerung der Kindesmutter sei er von einer gerichtlichen Übrerprüfung von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen. Die Entscheidung führt dazu, dass das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgercht eines Vaters folgen muss, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Notfalls auch gegen den erklärten Wunsch der Mutter.

Urteil des BVerfG vom 21.07.2010 Aktenzeichen: 1 BvR 420/09 FamRZ 2010, 1403

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg,  Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht. Telefon 0761 33082

Neues Familienprozessrecht

Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht.

Das familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Gerichtskosten dieser Verfahren bestimmen sich nach dem neuen Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.

Bisher fehlte es diesem Rechtsgebiet an Systematik und Geschlossenheit: In familiengerichtlichen Verfahren fanden bislang verschiedene Verfahrensordnungen nebeneinander Anwendung: die Zivilprozessordnung, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Hausratsverordnung und weitere Nebengesetze.

Kindschaftssachen zuerst

Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe regeln, sind zukünftig vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Angelegenheiten werden in einem Termin erörtert. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Neu: Großes Familiengericht

Mit dem Großen Familiengericht wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Die Gerichte können damit alle Familiensachen, die bislang auch vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind, in einer Zuständigkeit entscheiden.

Zu den Familiensachen gehören:

  1. Ehesachen,
  2. Kindschaftssachen,
  3. Abstammungssachen,
  4. Adoptionssachen,
  5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
  6. Gewaltschutzsachen,
  7. Versorgungsausgleichssachen,
  8. Unterhaltssachen,
  9. Güterrechtssachen,
  10. sonstige Familiensachen,
  11. Lebenspartnerschaftssachen.

Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das vielfach geänderte und nachgebesserte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt noch aus dem Jahr 1898. Es regelt das Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass und Registersachen.

Das neue Gesetz definiert nun erstmals die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte im Verfahren. Neben einer allgemeinen Definition der Beteiligten (§ 7 FamFG) sind zum Beispiel in Abstammungssachen die Verfahrensbeteiligten genau festgelegt. Demnach sind zu beteiligen: das Kind, die Mutter, der Vater sowie im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der behauptet, der Vater eines Kindes zu sein.

Beteiligt wird auch eine Behörde, die eine anerkannte Vaterschaft anfechten kann. Das Bundeskabinett hat im August 2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, der es Behörden, die von den Bundesländern im einzelnen zu bestimmen sind, ermöglichen soll, Vaterschaftsanerkenntnisse anzufechten. Vaterschaften, die nur anerkannt worden sind, um dem Kind oder einem Elternteil eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, sollen keinen Bestand haben. Anfechtbar sind Vaterschaftsanerkennungen ohne leibliche und soziale Beziehung zum Kind.

Rechtsmittelsystem

Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist künftig generell befristet. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und wird bei einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf zwei Wochen verkürzt.

Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Sie ist zulässig, wenn eine Entscheidung zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.


Quelle:     Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Unterhaltsanspruch bei Scheidung. Kürzungen des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

Unterhaltsanspruch bei Scheidung

Kürzungen des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines den Berechtigten zur Pflegung und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Auf die Revision eines Rechtsanwalts eines Ehegatten hin hatte der Bundesgerichtshof den Fall einer Ehefrau zu entscheiden, die ihrem Ehegatten die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Parteien waren bereits geschieden. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Ehemannes an und entschied, dass die Frau verpflichtet gewesen wäre, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, dass sie nunmehr höhere Einkünfte erziele. Bei einem solchen Fehlverhalten könne der Unterhaltsanspruch zeitweise gekürzt werden, was im zu entscheidenden Fall für ein Jahr und in Höhe von € 100,– geschah.

Im Übrigen wurde der Fall an das erstinstanzliche Gericht zurück verwiesen, welches zu prüfen habe, ob der geschiedenen Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustünden, wie dies der Rechtsanwalt des Ehemanns bestritt, da sie in der Lage war, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall lägen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Auch sei die Scheidung bereits ausgesprochen.

Urteil des BGH vom 16.04.2008 Az. XII ZR 107/06

Rechtsanwalt für Scheidungen Stephan Neubert, Freiburg

Aufwendungen für Altersvorsorge mindern Unterhalt bei der Scheidung

BGH vom 27.05.2009 Az. XII ZR 111/08

Ein Rechtsanwalt riet seinem Mandanten – die Scheidung war noch nicht ausgesprochen – zur Verminderung seiner Unterhaltspflicht neben der gesetzlichen Altersversicherung eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, um sein zur Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigendes anrechenbares Einkommen zu vermindern und Vermögenswerte bei sich zu behalten. Der BGH entschied den Fall dahingehend, dass bei Unterhalt im Zusammenhang mit einer Scheidung der pflichtige Ehegatte bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge verwenden dürfe. Er folgte dabei der Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Unterhaltsschuldners, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden oder erst angesichts der Scheidung und drohender Unterhaltsforderungen.

NJW 2009, 2450,   FamRZ 2009, 1207

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg  Telefon 0761 33082  Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht

Scheidung: Unterhaltskürzung bei Fremdgehen

Scheidung – Trennung – Unterhalt  – Familienrecht

In einem neueren Fall hatte das OLG Brandenburg den Fall zu entscheiden, dass eine Ehefrau im Zuge einer sexuellen Neuorientierung noch während der Ehe vor der Scheidung ein Verhältnis mit einer anderen Frau angefangen hatte. Nach der Trennung ließ sie ihren Ehegatten durch einen Rechtsanwalt auffordern, Trennungsunterhalt bis zur Scheidung zu bezahlen. Der Anwalt des Ehemannes riet seinem Mandanten, jegliche Unterhaltszahlungen zu verweigern. Das OLG Brandenburg sprach der Ehefrau einen um die Hälfte verringerten Trennungsunterhalt zu. Es läge ein Härtegrund vor. Die Ehefrau sei aus einer intakten Ehe ausgebrochen und habe ein auf Dauer angelegtes außereheliches Verhältnis eingegangen. Deshalb sei ein Anspruch auf vollen Unterhalt grob unbillig. Ein kompletter Wegfall des Unterhaltsanspruchs sei jedoch ebenso wenig gerechtfertigt. Dies ergebe eine Billigkeitserwägung nach § 1579 Nr. 7 BGB. Grob unbillig ist die Inanspruchnahme des Verpflichteten immer dann, wenn ein Härtegrund vorliegt. Dies ist ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten. Die Wechselumorientierung alleine rechtfertigte die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs jedoch nicht. Insbesondere läge kein ganz besonders kränkendes Fehlverhalten der Klägerin vor. Ein besonderer Grund für die Unterhaltsreduzierung habe jedoch in ihrem heimlichen Auszug aus der Ehewohnung gelegen, wobei sie mehrere schulpflichtige Kinder unversorgt zurück ließ. Der Unterhalt wurde zunächst nur bis zur Scheidung zugesprochen.

OLG Brandenburg Urteil vom 24.03.2009 Az. 10 UF 166/03

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Telefon 0761 33082  Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht

Arbeitsrecht: Ein Fahrverbot rechtfertigt auch bei Berufsfahrern nicht immer die fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung bei Bedrohung und Beleidigung von Mitarbeitern

Das Landes Arbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die einer Mitarbeiter ausgesprochene fristlose Kündigung wegen fortgesetzter Bedrohung und Beleidigung einer Mitarbeiterin für rechtmäßig. Der Kündigung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung erhielt die Bäckereiverkäuferin die Aufforderung, eine neue, auszubildende Mitarbeiterin korrekt zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Kurz darauf wurde die selbe Mitarbeiterin auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem weiteren Gespräch mit dem Arbeitgeber gebeten. Nach dem Gespräch suchte die Mitarbeiterin erneut die Auszubildende auf und warf ihr vor, sie sei schuld an dem weiteren Personalgespräch. Weil die Auszubildende sich bedroht fühlte, brach sie in Tränen aus. Am nächsten Tag wurde die Mitarbeiterin einmal mehr vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und den übrigen Kolleginnen korrektes Verhalten walten zu lassen. Dies sei die letzte Mahnung. Direkt darauf fuhr die Mitarbeiterin dann in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin u.a. mit den Worten: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Begründet wurde die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung damit, dass die Angestellte trotz erfolgter Abmahnung ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe.

Rechtsanwalt Freiburg Beratung im Arbeitsrecht

Landes Arbeitsgericht Schleswig-Holstein 3 Sa 224/09

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Beratung im Arbeitsrecht Telfon 0761 33082

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