Archiv für Februar 2011

Erbrecht: Bei nicht mehr erfüllbarem Vermächtnis besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Wertersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nachfolgenden Fall zu entscheiden:

Ein Erblasser schrieb in sein Testament, dass einem Verwandten ein Teil einer ihm gehörigen Immobilie als Vermächtnis zukommen sollte. Bevor der Erblasser indes verstarb, verkaufte er das Grundstück jedoch, ohne aber das Testament entsprechend abzuändern. Der Anwalt des mit dem Vermächtnis bedachten verlangte nun von den Erben Wertersatz, d.h. einen Geldbetrag, der dem dem Vermächtnis entsprechenden Wert der Immobilie entsprach. Das Oberlandesgericht prüfte nun in zweiter Instanz, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn der Vermächtnisnehmer nunmehr gleichwohl noch bedacht wäre. Der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers trug vor, im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung käme man auf jeden Fall zu dem Ergebnis, dass dies dem Willen des Erblassers entsprochen hätte. Vorliegend gab es Äußerungen dritter Personen, die bestätigten, dass es der Wunsch des Erblassers gewesen sein müsse, dass der nunmehr leer ausgegangene Vermächtnisnehmer auf jeden Fall etwas hätte erhalten solle. Er gab der Klage des Rechtsanwalts des Vermächtnisnehmers statt und sprach dem Bedachten einen Teil des Erlöses vom veräußerten Grundstück zu.
OLG Koblenz Urteil vom 29.09.2009 AZ. 2 U 204/09
juris PR-FamR 19/2010

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg. Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,
T. 0761 / 3 30 82

Erbrecht: Auch ein nicht vorhandenes Testament kann wirksam sein.

Auch ein nicht vorhandenes Testament kann wirksam sein. Normalerweise hat ein Erbe das Testament, in welchem er zum Erben berufen wurde, seine Erbenstellung durch Vorlage des Originals des Testaments nachzuweisen. Für den Fall allerdings, dass das Testament ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist, urteilte das Oberlandesgericht München unlängst wird die Wirksamkeit des Testaments dadurch nicht zwangsläufig verwehrt. Das Vorhandensein des Testaments und deren behaupteten Inhalt kann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Hierzu gehört auch die Vernehmung von Zeugen. Für den Fall, dass ein angeblicher Erbe das Vorhandensein eines solchen Testaments auf eine Zeugenaussage stützt, ist allerdings Voraussetzung, dass der Zeuge das Testament auch selbst gelesen haben muss. Eine Kenntnis vom Hörensagen genügt in keinem Falle. Natürlich sind die Anforderungen an einen solchen Zeugenbeweis sehr hoch. Hier muss schon jedes Detail aufgeklärt sein.

Beschluss des OLG München vom 22.04.2010 AZ. 31 Wx 11/10
MDR 2010, 1123

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil, Freiburg
Telefon 0761 / 3 30 82

Erbrecht: ‘Behindertentestament’ ist wirksam.

Die Interessenlage ist klar: Eltern behinderter Kinder, die meist ihr ganzes Leben auf staatliche Hilfe angewiesen sind, versuchen häufig, dem Kind durch ein geschicktes Testament im Wege der Erbfolge möglichst wenig zu vererben. Grund hierfür ist, dass das behinderte Kind zunächst das eigene Vermögen bis auf die Schongrenze verbrauchen muss, bis es wieder staatliche Hilfe nach einem Erbfall in Anspruch genommen werden kann.

Das Oberlandesgericht Köln hatte nun in einem Verfahren das von einem Anwalt entworfene Behindertentestament auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Die Eltern hatten das behinderte Kind lediglich als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen. Das OLG stellte fest: Das Testament des Rechtsanwalts ist gültig. Es verstößt nicht gegen die guten Sitten. Ebenso wenig sei auch ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam und verstoße ebenso für den Fall des Bezugs von Sozialleistung nicht gegen die guten Sitten.
OLG Köln Urteil vom 09.12.2009 AZ. I-2 U 46/09 FamAZ 2010, 838

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil
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Erbrecht, Steuer für Pflichtteil: Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, fällt auch keine Erbschaftssteuer an.

Dem Rechtsstreit, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei Eheleute setzten sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden. Damit hatten die Eheleute ihre Tochter zunächst nach dem ersten Todesfall enterbt, was sie pflichtteilsberechtigt macht. Gleichwohl wollte das Kind – wie es der Wunsch der Eltern war – erst nach dem Tode des zuletzt Versterbenden den Anteil am Nachlass haben. Sie verzichtete deswegen auf die Geltendmachung des ihr eigentlich zustehenden Pflichtteils. Fündig wie Finanzämter sind, werteten sie die Nichtgeltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs als zinsloses Darlehen der Tochter an den überlebenden Elternteil, ihrer Mutter, und erließ gegen die Mutter einen Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich des Zinsvorteils. Ein Einspruch des Rechtsanwalts der Mutter blieb fruchtlos, denn auch das Finanzgericht bestätigte die Festsetzung der Steuer.

Der Anwalt der Mutter ging bis zum Bundesfinanzhof, der nunmehr das vorinstanzliche Urteil aufhob: regelmäßig stelle die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruch keine freigebige Zuwendung dar, die eine Schenkungssteuer auslöse. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht, die Auszahlung des Pflichtteils jedoch auf Wunsch des Erben gestundet würde.

Bundesfinanzhof Urteil vom 31.03.2010 AZ. II R 22/09

Der Betrieb 2010, 1435

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Erbrecht und Pflichtteil,
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Verkehrsrecht: Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und Überholendem

Ein Rechtsanwaltfür Verkehrsrecht vertrat die Haftpflichtversicherung eines Pkw-Fahrers, der ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte und welches dann kurz vor ihm nach links in eine Hofeinfahrt abbog. Hierbei kam es zum Unfall. Der Linksabbieger verlangte Schadensersatz. Das Kammergericht Berlin entschied: Im Verkehrsrecht gilt der Beweis des ersten Anscheins, dass der nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO zu beachtende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat. Damit haftet er allein für den Unfall. Der Anwalt der Versicherung des überholenden Fahrzeugs sah auch keinerlei Mitverschulden im Verhalten des Überholers, denn dies wäre nur dann gegeben, wenn eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. Diesen Ausführungen folgte das Gericht: Der nachfolgende Autofahrer kann auch dann von einem ungefährdeten Überholen ausgehen, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, seine Geschwindigkeit reduziert ohne aber dabei den Blinker gesetzt und damit rechtzeitig seine Abbiegeabsichten angekündigt zu haben. Dem abbiegenden Fahrzeug obliegt eine Rückschaupflicht, die gewährleisten soll, zu erkennen, dass er nicht überholt wird.

KG Berlin Urteil vom 12.07.2010 AZ. 12 U 177/09

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, Freiburg T. 0761 / 3 30 82

Verkehrsrecht: Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet nicht immer ein Mitverschulden an einem Unfall

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt lag folgender Fall zugrunde:

Ein Verkehrsteilnehmer fuhr (in nüchternem Zustand) mit mittlerer Geschwindigkeit über eine rote Ampel und verursachte einen Zusammenstoß mit einem alkoholisierten Autofahrer, der immerhin 1,38 Promille Alkohol im Blut hatte. Dieser hatte die Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß bei grün überfahren. Der Anwalt des Schädigers sah hierin ein Mitverschulden des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt des Klägers wollte es aber genau wissen und trug vor, dass der Unfall nicht alkoholbedingt sei, denn der Geschädigte hätte auch in nüchternem Zustand den Zusammenstoß nicht verhindern können. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte der Rechtsauffassung des Anwalts des Geschädigten und erkannte auf Alleinschuld des Rotlichtfahrers. Natürlich bedeutet dies nicht, dass die Trunkenheitsfahrt für den Geschädigten auch in strafrechtlich Hinsichtlich Ohne Konsequenzen bleibt.

OLG Frankfurt Urteil vom 03.02.2010 AZ. 12 U 47/08

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder, Freiburg T. 0761 / 3 30 82

Arbeitsrecht, Kündigung: Nur bei grober Beleidigung ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zu beurteilen, welche darauf gestützt war, dass der Mitarbeiter zwei Geschäftsführer des Arbeitgebers beleidigt habe. Gegenüber Kunden habe er in ehrverletzender Weise behauptet, einer von ihnen habe ein Alkoholproblem. Es sei vorgekommen, dass er in betrunkenem Zustand die Orientierung verloren und im Garten übernachtet habe. Von einem anderen Geschäftsführer habe er behauptet, seiner Meinung nach sei er für die kaufmännische Leitung der Firma ungeeignet. Er habe auch keine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Hinsichtlich der weiblichen Mitarbeiter sei er mehr an deren äußerlichen als an deren fachlichen Qualitäten interessiert. Der Anwalt des Arbeitnehmers erkannte wohl, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen könnten, was sogar zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach sich ziehen könnte. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht war jedoch der Auffassung und hob hervor, dass die erfolgten Äußerungen die Vertrauensgrundlage nicht in einem so hohen Maße gestört hätten, dass jede weitere Mitarbeit des Arbeitnehmers im Betrieb für die Firma unzumutbar sei. Dieser Meinung folgte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und bestätigte auch dem Anwalt gegenüber, dass der Mitarbeiter den Geschäftsführer ja nicht als „orientierungslosen Alkoholiker“ bezeichnet habe, sondern dass er lediglich einen einzelnen Vorfall geschildert habe. Auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens komme es im Arbeitsrecht und bei einer Kündigung nicht an. Eine Beleidigung des Arbeitnehmers bei einer Kündigung müsse schon „grob“ sein, es müsse etwa eine besonders schwere, den Arbeitgeber kränkende Beleidigung vorliegen, d.h. es müsse eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven vorliegen. Dieses sei hier nicht erkennbar, besätigte er dem Anwalt.

Urteil LAG Niedersachsen vom 12.02.2010 AZ. 10 Sa 569/09

Rechtsanwalt Stephan Neubert, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungen, Freiburg
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Scheidungsrecht, Unterhalt: Hohe Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können bei der Berechnung des Kindesunterhalts in Abzug gebracht werden.

Der Rechtsanwalt eines unterhaltspflichtigen Kindesvaters war der Auffassung, dass bei beschränkten Einkommensverhältnissen die Kosten, die seinem geschiedenen Mandanten bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehen, seine Leistungsfähigkeit verringerten, was wiederum dazu führen müßte, dass auch weniger Kindesunterhalt zahlbar sei. Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Jena als Berufungsgericht des Amtsgerichts Stadtroda zu entscheiden. Es gab dem Anwalt Recht. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH seien die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Kosten bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen, soweit diese nicht – etwa durch anteiliges Kindergeld – bestritten werden könnten. Die Begründung sah der Bundesgerichtshof darin, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben.

Der BGH führte aus, dass nach der durch die Unterhaltsreform im Jahre 2007 geänderten Systematik auch auf den Mindestunterhalt regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen sei. Damit würde das Kindergeld zwar – vordergründig – abweichen von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. beim zu zahlenden Unterhalt berücksichtigt. Die Anrechnung nach § 1612 b Abs. 1 BGB n.F. erfolgt allerdings bedarfsdeckend. Das habe zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mehr aufgrund der ungekürzten Tabellenbeträge festzusetzen sei, sondern anhand der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge. Früher war es so, dass dem Unterhaltspflichtigen über den Selbstbehalt hinaus noch das Kindergeld in hälftiger Höhe verblieb. Heute indes bleibt das Kindergeld letztendlich unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall erzielte der unterhaltspflichtige Vater lediglich ein bescheidenes Einkommen. Seine Kinder wohnten in einer Entfernung von 340 km, was zu erheblichen Kosten bei der Ausübung des Umgangsrechts zwangsläufig führte. Das Oberlandesgericht folgte auch dem Vortrag des Rechtsanwalts des unterhaltspflichtigen Vaters, dass der notwendige Selbstbehalt so knapp ausfalle, dass Rücklagen nicht gebildet werden könnten.

Konkret schätzte das Gericht die Fahrtkosten zum 340 km entfernten Wohnort der Kinder auf € 100,– (unter Benutzung der Bahncard). Vorliegend konnten auch noch Hotelübernachtungen von zweimal € 50,– in Höhe von € 100,– vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters in Abzug gebracht werden.

OLG Jena Urteil vom 25.05.2010 AZ. 1 UF 19/10 Vorinstanz AG Stadtroda AZ. 1 F 375/08

Stephan Neubert, Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht und Anwalt für Scheidungen, Freiburg T. 0761 / 3 30 82