Archiv für Dezember 2010
4. Dezember 2010 at 18:07 · Filed under News
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen bei der familienrechtlichen Entscheidung triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Familienrecht) hatte unlängst nachfolgenden Fall zu entscheiden:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide vor dem OLG durch Rechtsanwälte vertreten, waren Eltern eines sechs Jahre alten minderjährigen Kindes. Die Parteien lebten getrennt. Die Scheidung war beantragt. Die elterliche Sorge stand beiden Elternteilen zu. Es gab Schwierigkeiten für den Antragsgegner hinsichtlich des Umgangsrechts mit seiner sechsjährigen Tochter. Dies lag zum einen daran, dass die Eltern Schwierigkeiten miteinander hatten, unbefangen mit der Angelegenheit umzugehen, zum anderen hatte der Kindesvater auch Meinungsverschiedenheiten mit seinen Schwiegereltern. Die Kindesmutter hatte nun vor, zu ihrem neuen Lebenspartner, einem Italiener nach Salerno in Italien zu ziehen. Sie wollte das gemeinsame Kind, welches sich bei ihr regelmäßig aufhielt, mitnehmen. Sie hatte deswegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Zunächst wurde der Antrag vom Familiengericht zurück gewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte hohe Anforderungen an die Übertragung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland. Eine Übertragung des geteilten Sorgerechts auf einen Elternteil alleine sei nur dann möglich und zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes am meisten entspreche. Andernfalls käme eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereiches nicht in Frage. Für den Fall des Wunsches der Aussiedlung eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland kollidierten zwei Grundrechte: Einerseits dasjenige des umzugswilligen Elternteils auf örtliche, freizügige Lebensgestaltung und andererseits dasjenige Grundrecht des anderen Elternteils auf freizügigen Umgang mit seinem Kind. Diese Grundrechte seien gegeneinander abzuwägen und auszugleichen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts sei lediglich dann möglich, wenn schwerwiegende und triftige Gründe für einen Wegzug bestünden. Diese müssten bedeutsamer sein, als das Interesse des Kindes am Umgang mit dem anderen Elternteil. Vorliegend sei zu erwarten, dass nach einem Umzug der Mutter mit dem gemeinsamen Kind nach Italien es de facto zu keinem nennenswerten Umgang des Kindes mehr mit seinem Vater komme. Auf der anderen Seite seien triftige persönliche Gründe der Kindesmutter für eine Übersiedlung nach Italien nicht erkennbar. So verfüge die Mutter in Salerno nicht einmal selbst über gefestigte soziale Bindungen, in welche das Kind dann auch miteinbezogen werden könnte. Der Ort, wohin sie ziehe, sei lediglich die Heimat ihres Lebensgefährten. Zu diesem habe bisher auch lediglich eine Fernbeziehung bestanden, so dass auch nicht gesichert sei, dass diese Beziehung auf Dauer bestehen bliebe. Bei der Anhörung der Kindesmutter hatte das Gericht überdies den Eindruck gewonnen, dass der Umzugswunsch der Mutter nach Italien lediglich aus dem Grunde entstanden sei, um den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu vereiteln. Ergebnis könne nur sein, dass das Grundrecht auf örtliche Freizügigkeit der Antragstellerin hinter demjenigen des Kindes auf Umgang mit seinem Vater zurück treten müsse. Folgerichtig hat das OLG auch den Hilfsantrag des Scheidungsanwalts der Antragstellerin abgelehnt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen (OLG Koblenz, 11 UF 149/10).
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht
Tel: 0761 33082
4. Dezember 2010 at 17:31 · Filed under News
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem neuerlichen Beschluss über die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Verfahrenskostenhilfebeschluss zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine Klage, gerichtet auf Unterhalt gegen ihren Vater. Sie war 17 Jahre alt und besuchte einen Volkshochschulkurs zur Erlangung der mittleren Reife. Der Kurs fand allerdings lediglich an drei Wochentagen an drei Stunden abends statt. Der Senat für Familienrecht des Oberlandesgerichts(Familiensenat) folgte der Auffassung des Anwalts der Antragstellerin, dass diese zumindest teilweise ihren Bedarf durch die Ausübung einer geringen Erwerbstätigkeit decken könne. Die Antragstellerin unterliege nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der ganztägigen Schulpflicht. Nachdem Ausbildungsunterhalt nur dann verlangt werden könne, wenn diese auch in erheblichem Umfang erfolge, müsse bei einer nur teilweisen und nicht sehr zeitintensiven Ausbildung hier zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses eine Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung möglich sein. Der Antragstellerin wurde deswegen fiktives, nicht erzieltes Einkommen bei der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche zugerechnet. Bei seiner Entscheidung setzte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auch mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auseinander, die der Auffassung sind, dass gemäß § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen nicht möglich sein soll. Er bezeichnete diese als unzutreffend, da Unterhaltsleistungen gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nunmehr zweckgebunden zu leisten seien und eine nachhaltige Verletzung der Verpflichtung zur Ausbildung losgelöst von anderen, gemäß § 1611 Abs. 1 BGB Verwirkungsvoraussetzungen den Unterhaltsanspruch entfallen lässt.
In der Beschwerdeschrift des Anwalts der Minderjährigen wird zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass weitere Entscheidungen nur minderjährigen Unterhaltsberechtigten, die keiner Berufs- oder Schulausbildung nachgehen, ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Das Oberlandesgericht führt indes aus, dass auch im vorliegenden Fall einer lediglich geringfügigen Ausbildung nichts Anderes gelten kann. Das Oberlandesgericht verweist auf die in § 1610 Abs. 2 BGB normierte Zweckbindung des Ausbildungsunterhalts, der die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten lediglich dann und soweit entfallen lässt, als er durch die Ausbildung sich selbst zu unterhalten nicht imstande ist. Dem in nur zeitweilig befindlichen Unterhaltsberechtigten ist deswegen zuzumuten, in Zeiten, in welchen er keiner Ausbildung nachgeht, erwerbstätig zu sein und zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs beizutragen. Dies gelte auch – so führt das Oberlandesgericht aus – für minderjährige Unterhaltsberechtigte. Im vorliegenden Fall gehe es durchaus in Ordnung, wenn der Berechtigte bei seiner Ausbildung von drei Mal drei Stunden in der Woche der Verdienst, welchen der Berechtigte binnen 10 Wochenstunden erzielen könnte, zugerechnet würde. Hierzu reichten zwei schulfreie Arbeitstage, in welchen dann jeweils fünf Stunden gearbeitet werden könne.
OLG Düsseldorf, II – 8 WF 117/10
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Familienrecht und Scheidungen
Tel. 0761 33082
4. Dezember 2010 at 17:12 · Filed under News
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingelegte Rechtsbeschwerde eines Verkehrsteilnehmers zu entscheiden, der vom Amtsgericht Bonn wegen der Benutzung eines Mobilteils seiner Festnetzanlage zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt wurde, weil er während der Fahrt mit dem Mobilteil seiner Festnetzanlage telefoniert hatte. Der Betroffene hatte das schnurlose Telefon in seiner Anzugjacke, als es klingelte. Er hielt es an sein Ohr. Dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet und angehalten. Das Amtsgericht Bonn betrachtete das Mobilteil der Festnetzanlage als ein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO und sanktionierte den Verstoß der Benutzung mit einem Bußgeld in Höhe von € 40,–. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Es schloss sich der Auffassung des Anwalts des Betroffenen an, die argumentierten, dass ein Schnurlostelefon letztlich kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO sei. Nach allgemeinem Sprachverständnis sei ein Hometelefon kein Mobiltelefon (Handy). Im Übrigen seien Homehandys zur Benutzung während der Teilnahme am Straßenverkehr auch gar nicht grundlegend geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei der Formulierung des § 21 StVO lediglich an die Sanktion eines Mobiltelefons gedacht, wenn es im Verkehr benutzt würde. Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Köln auch keine Veranlassung, die Verbotsnorm auszuweiten und auf die Benutzung eines Homehandys zu erstrecken: Die Reichweite eines Homehandys sei so gering, dass eine Anwendung im Straßenverkehr praktisch kaum in Frage komme. Eine mögliche Ablenkung eines Fahrzeugführers durch mögliche Gespräche stelle damit keine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Dies bereits auch deswegen, weil das Gespräch bereits nach kurzer Verkehrsteilnahme abbrechen würde. Damit komme es in der Praxis nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des möglichen Fahrzeugführers im Verkehr. Einen Regelungsbedarf bestehe wegen der Seltenheit möglicher Vorgänge gleicher Art ebenso nicht.
OLG Köln, Urteil vom 22.10.2009, 82 Ss – OWi 93/09
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Ihr Anwalt für Verkehrsrecht und Bußgelder
Tel. 0761 33082