Archiv für November 2010

Familienrecht:

Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte den Fall zu entscheiden, dass die Eltern der Ehefrau dem Schwiegersohn zum Erwerb einer Eigentumswohnung eine größere Summe Geld gegeben hatten. Hiervon hatte dieser auf seinen Namen eine Wohnung erworben, in welcher er mit seiner Frau und seinem Kind wohnte. Einige Jahre später kam es zur Scheidung. Der Rechtsanwalt der Schwiegereltern war der Auffassung, dass der Schwiegersohn das Geld zurück zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof änderte nun seine bisherige Rechtsprechung im Familienrecht und gestand auch den Schwiegereltern einen eigenen Rückforderungsanspruch zu. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und es unangemessen und unzumutbar unbillig wäre, wenn die Schwiegereltern das Geld vom geschiedenen Ehegatten nicht zurück erhielten. Grund hierfür sah der Bundesgerichtshof darin, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung durch die Scheidung der Tochter von ihrem Ehemann für die Hingabe des Geldes weggefallen sei, die darin bestanden habe, die Ehe abzusichern. Im vorliegenden Fall musste der Schwiegersohn indes nur einen Teil des Geldes zurück bezahlen, da die Familie fünf Jahre lang in der Eigentumswohnung wohnte und damit auch von der Schenkung profitiert hätte. BGH XII ZR 189/06

Rechtsanwalt Neubert, Freiburg,  Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht,
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Neue Urteile zum Scheidungsrecht, Kindergartenkosten

Kindergartenkosten sind zusätzlicher Unterhaltsbedarf. Der BGH folgte nun endlich der Auffassung eines Rechtsanwalts für Familienrecht, dass Kindergartenbeiträge nicht in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen enthalten sind, sondern einen Mehrbedarf darstellen. Hiervon zu unterscheiden sind allerdings Verpflegungskosten, etwa für Mittagessen, die bei Zahlung des Tabellen-Unterhalts mit abgegolten sind. Bereits die Vorinstanz hatte für Kindergartenbeiträge angenommen, dass diese zusätzlich zum normalen Unterhalt zu zahlen sind und insofern einen Mehrbedarf darstellten. Der BGH bestätigt nun die Rechtsauffassung des Anwalts noch einmal. Der BGH weist zunächst noch einmal darauf hin, dass es sich bei den Kindergartenbeiträgen um einen Bedarf des Kindes handelt. Grund hierfür sei, dass es sich bei dem Besuch des Kindergartens in erster Linie um erzieherische Gründe handelt und nicht dem Zweck dient, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im Familienrecht und speziell im Unterhaltsrecht beinhalte das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes und damit auch für den Kindergartenbesuch seien vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Für diesen Mehrbedarf hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Dabei sei vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen von ihnen grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von derzeit € 1.100,– abzuziehen. Dies bedeutet für erziehende Elternteile, die ein Einkommen von unter € 1.100,– beziehen, dass der Mehrbedarf sich, sofern Leistungsfähigkeit auf der Seite des Unterhaltspflichtigen besteht, allein durch diesen zu tragen ist. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07

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