Archiv für Oktober 2010
25. Oktober 2010 at 18:17 · Filed under Allgemein, Familienrecht, Scheidungsrecht, Urteile
In einer neuen Entscheidung vom 21. Juli 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht auf Beschwerde eines Vaters die Versagung der Ausübungung des elterlichen Sorgerechts durch ein Familiengerichgt allein wegen mangelnder Zustimmung der Mutter für nicht verfassungskonform. Das neue Kindschaftsrecht, welches ab dem 1. Juli 2008 gilt, gestattete auch nicht verheirateten und nicht zusammen lebenden Eltern erstmals die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 Abs.1 Nr.1 BGB), machte diese jedoch ebenfalls von der Zustimmung der Mutter abhängig. Nach § 1672 BGB ist auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern außer bei Tod der Mutter oder Entziehung des Sorgerechts nur mit deren Zustimmung möglich.
Das BVerFG folgte nun der Rechtsauffassung des Anwalts des Vaters und stellte fest, dass der Gestzgeber durch die vorbenannten Vorschriften unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eingreift: Allein durch die Verweigerung der Kindesmutter sei er von einer gerichtlichen Übrerprüfung von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen. Die Entscheidung führt dazu, dass das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgercht eines Vaters folgen muss, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Notfalls auch gegen den erklärten Wunsch der Mutter.
Urteil des BVerfG vom 21.07.2010 Aktenzeichen: 1 BvR 420/09 FamRZ 2010, 1403
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Anwalt für Familienrecht. Telefon 0761 33082
25. Oktober 2010 at 17:43 · Filed under Allgemein, Artikel, Familienrecht, Scheidungsrecht
Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht.
Das familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Gerichtskosten dieser Verfahren bestimmen sich nach dem neuen Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.
Bisher fehlte es diesem Rechtsgebiet an Systematik und Geschlossenheit: In familiengerichtlichen Verfahren fanden bislang verschiedene Verfahrensordnungen nebeneinander Anwendung: die Zivilprozessordnung, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Hausratsverordnung und weitere Nebengesetze.
Kindschaftssachen zuerst
Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe regeln, sind zukünftig vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Angelegenheiten werden in einem Termin erörtert. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Neu: Großes Familiengericht
Mit dem Großen Familiengericht wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Die Gerichte können damit alle Familiensachen, die bislang auch vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind, in einer Zuständigkeit entscheiden.
Zu den Familiensachen gehören:
- Ehesachen,
- Kindschaftssachen,
- Abstammungssachen,
- Adoptionssachen,
- Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
- Gewaltschutzsachen,
- Versorgungsausgleichssachen,
- Unterhaltssachen,
- Güterrechtssachen,
- sonstige Familiensachen,
- Lebenspartnerschaftssachen.
Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das vielfach geänderte und nachgebesserte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt noch aus dem Jahr 1898. Es regelt das Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass und Registersachen.
Das neue Gesetz definiert nun erstmals die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte im Verfahren. Neben einer allgemeinen Definition der Beteiligten (§ 7 FamFG) sind zum Beispiel in Abstammungssachen die Verfahrensbeteiligten genau festgelegt. Demnach sind zu beteiligen: das Kind, die Mutter, der Vater sowie im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der behauptet, der Vater eines Kindes zu sein.
Beteiligt wird auch eine Behörde, die eine anerkannte Vaterschaft anfechten kann. Das Bundeskabinett hat im August 2006 einen Gesetzentwurf beschlossen, der es Behörden, die von den Bundesländern im einzelnen zu bestimmen sind, ermöglichen soll, Vaterschaftsanerkenntnisse anzufechten. Vaterschaften, die nur anerkannt worden sind, um dem Kind oder einem Elternteil eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, sollen keinen Bestand haben. Anfechtbar sind Vaterschaftsanerkennungen ohne leibliche und soziale Beziehung zum Kind.
Rechtsmittelsystem
Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist künftig generell befristet. Die Entscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und wird bei einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung auf zwei Wochen verkürzt.
Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Sie ist zulässig, wenn eine Entscheidung zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
25. Oktober 2010 at 16:53 · Filed under Urteile, Verkehrsrecht
Das AG Siegburg hat, soweit ersichtlich, zum ersten Mal einen Haftpflichtversicherer verurteilt, auch bei einer Mitschuld des Geschädigten die vollen Gutachterkosten zur Feststellung des Schadens zu erstatten. Das AG folgte dem Rechtsanwalt des Klägers und vertrat die Auffassung, dass auch bei hälftiger Mithaftung am eingetretenen Schaden der Versicherer die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe und nicht nur eine anteilige Quote hieran (Maß des Mitverschuldens) zu tragen hat. Die Sachverständigenkosten fielen – anders als die übrigen Reparaturkosten – nicht unter die Schadensquote, da diese Kosten, wie auch der Anwalt für Verkehrsrecht meinte, einen anderen Charakter hätten. Als Rechtsverfolgungskosten entstünden diese ähnlich wie die Anwaltskosten, welche auch vollständig ersetzt würden, erst, wenn der Geschädigte seinen Schaden der Höhe nach beziffern müsse (AG Siegburg 31.03.2010, 111 C 10/10).
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Beratung Verkehrsrecht und Unfallschäden. Telefon 0761 33082
21. Oktober 2010 at 18:12 · Filed under Artikel, Familienrecht, Scheidungsrecht, Urteile
Das OLG Schleswig hatte letzthin im Familienrecht über nachfolgenden Fall zu urteilen: Eine Grundschullehrerin, welche bereits mehrere Jahre eine Teilzeittätigkeit an der selben Schule ausgeübt hatte, lebte in Scheidung. Sie machte über ihren Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche geltend. Ihr Anwalt riet ihr, sich räumlich nur eingeschränkt auf eine Vollzeitstelle zu bewerben. Mehr brauche sie nicht zu tun. Der Rechtsanwalt der Gegenseite verlangte bundesweite Bemühungen zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hielt es im vorliegenden Fall nicht für zumutbar, eine relativ gesicherte Position unter Inkaufnahme eines Umzugs an einen anderen Ort aufzugeben. Der Rechtsanwalt der Lehrerin hatte somit zu Recht bei der Unterhaltsberechnung nur das derzeit erzielte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt. Die Auffassung des gegnerischen Anwalts der fiktiven Zurechnung der Einkünfte aus einer Ganzzeittätigkeit hielt das Gericht für nicht begründet und zumutbar.
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und und Anwalt für Familienrecht Telefon 0761 33082
21. Oktober 2010 at 17:25 · Filed under Familienrecht, News, Scheidungsrecht, Urteile
Nach gängiger Rechtsprechung im Familienrecht richten sich Unterhaltsansprüche vor der Scheidung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind in der Regel durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Dazu zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch andere geldwerte Erträge und Ersparnisse. So muss sich daher der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen in Form eines Wohnvorteils anrechnen lassen.
Im vorliegenden Fall hatte ein unterhaltspflichtiger Ehegatte erst nach der Trennung und vor der Scheidung eine Immobilie aus Mitteln erworben, die nicht aus der Ehezeit herrührten. Sein Rechtsanwalt war der Auffassung, dass ihm insofern auch kein Wohnvorteil zugerechnet werden dürfe. Dies sah auch das Oberlandesgericht Brandenburg so, da der Wohnvorteil nicht prägend gewesen sei. – OLG Brandenburg Urteil vom 10.02.2009 Az. 10 UF 56/09
Rechtsanwalt Neubert, Freiburg, Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht Telefon 0761 33082