Archiv für August 2010
Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung bei unrichtiger Angabe des Dienstbeginnes.
Keine fristlose Kündigung bei unrichtiger Angabe des Dienstbeginnes
Arbeitsgericht Münster Az. 3 Ca 320/10, Vergleich vom 06.07.2010
Vor dem Arbeitsgericht Münster wurde der Fall einer langjährigen Mitarbeiterin des Studentenwerks verhandelt, welche 45 Minuten zu spät zum Dienst erschien, sich aber im betrieblichen Zeiterfassungssystem als „pünktlich zur Arbeit gekommen“ einschrieb. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes erhielt sie eine fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers. Ihr Rechtsanwalt erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht stellte fest, dass eine Manipulation des betrieblichen Zeiterfassungssystems zwar rechtswidrig sei, indes jedoch keine fristlose Kündigung rechtfertige. Eine Abmahnung habe insbesondere nach 25 jähriger Betriebszugehörigkeit im vorliegenden Fall ausgereicht. Ihr Rechtsanwalt einigte sich im Prozess mit dem Arbeitgeber dahingehend, dass eine Abmahnung in ihren Arbeitspapieren eingetragen wurde, das Arbeitsverhältnis jedoch auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebs fortgesetzt wurde.
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Fristlose Kündigung bei Bedrohung und Beleidigung von Mitarbeitern
Das Landes Arbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die einer Mitarbeiter ausgesprochene fristlose Kündigung wegen fortgesetzter Bedrohung und Beleidigung einer Mitarbeiterin für rechtmäßig. Der Kündigung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung erhielt die Bäckereiverkäuferin die Aufforderung, eine neue, auszubildende Mitarbeiterin korrekt zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Kurz darauf wurde die selbe Mitarbeiterin auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem weiteren Gespräch mit dem Arbeitgeber gebeten. Nach dem Gespräch suchte die Mitarbeiterin erneut die Auszubildende auf und warf ihr vor, sie sei schuld an dem weiteren Personalgespräch. Weil die Auszubildende sich bedroht fühlte, brach sie in Tränen aus. Am nächsten Tag wurde die Mitarbeiterin einmal mehr vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und den übrigen Kolleginnen korrektes Verhalten walten zu lassen. Dies sei die letzte Mahnung. Direkt darauf fuhr die Mitarbeiterin dann in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin u.a. mit den Worten: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Begründet wurde die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung damit, dass die Angestellte trotz erfolgter Abmahnung ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe.
Rechtsanwalt Freiburg Beratung im Arbeitsrecht
Landes Arbeitsgericht Schleswig-Holstein 3 Sa 224/09
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Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (Arbeitsrecht)
Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der in einem Müllbeseitigungsunternehmen beschäftigt, aus einem im Müll befindlichen Karton ein dort entsorgtes Kinderbett ohne Erlaubnis des Arbeitgebers mit nach Hause nahm. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus, es habe bereits eine Abmahnung gegeben, welche sich ebenfalls auf die Mitnahme von im Müll befindlicher Gegenstände bezog. Das Landesarbeitsgericht als auch das zuvor mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht erklärten die Kündigung für unzulässig, da unverhältnismäßig. Zwar liege ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor, allerdings hätte eine angemessene Interessenabwägung des Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers am Arbeitsverhältnis Vorrang. Gründe hierfür sei das bereits lange andauernde Arbeitsverhältnis und das Fehlen eines wirtschaftlichen Wertes des als Müll zur Entsorgung gegebenen Kinderbetts. Arbeitsrecht
Landes Arbeitsgericht Baden-Württemberg 13 Sa 59/09
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