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In Zeiten eines immer dunkler werdenden Konjunkturhimmels suchen Arbeitgeber häufig nach Auswegen, wie sie sich angesichts der ungewissen Zukunftsaussichten von hohen Personalfixkosten befreien können. Eine Möglichkeit ist dabei der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen.
Allerdings, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, können auch diese nicht so flexibel gehandhabt werden, wie es viele Arbeitgeber gern hätten. Der Grund: Seit 1. Januar 2001 sind befristete Arbeitsverträge “ohne Sachgrund” nur noch dann möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor weder ein befristetes noch eine unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II S. 2 TzBfG). Dabei ist es sogar unerheblich, welcher Art das frühere Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber war oder wie lange es zurückliegt – ein Umstand, der arbeitgeberseitig häufig kritisiert wird, so Henn. Mit Ausnahme eines früheren Berufsausbildungsverhältnisses findet selbst ein vor 20 Jahren bestandenes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber danach rechtlich noch Berücksichtigung.
Diese restriktive Gesetzeslage bestätigt auch sein Kieler Vorstandskollege und VdAA-Vizepräsident, Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, und empfiehlt deshalb Arbeitgebern dringend, sich von dem Arbeitnehmer schriftlich, gegebenenfalls in einem Personalfragebogen, bestätigen zu lassen, ob mit diesem Betrieb bereits zu früheren Zeiten ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Beantworte der Arbeitnehmer diese Frage wahrheitswidrig mit “nein”, ergebe sich hieraus für den Arbeitgeber gegebenenfalls der Anspruch, den befristeten Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitnehmer anzufechten und ihn (fristlos) zu beenden.
Unterschiedliche Standorte unerheblich
Hierbei sei auch zu beachten, dass als “derselbe Arbeitgeber” in diesem Zusammenhang dieselbe natürliche oder juristische Person gelte. Dieser Grundsatz komme sogar auch zur Anwendung, wenn es bei dem Unternehmen verschiedene Standorte gibt, also zum Beispiel in Hamburg, Stuttgart und München. Verschiedene Arbeitgeber in diesem Sinne liegen allerdings vor, wenn der Betrieb beispielsweise vom Vater auf den Sohn durch Erbfolge übergegangen ist oder von diesem vorzeitig übernommen wurde.
Im Hinblick auf die zahlreichen rechtlichen Tücken, die im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen auftreten könnten, empfehlen beide Experten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, sich bei aufkommenden Zweifeln rechtzeitig arbeitsrechtlich beraten zu lassen…
Quelle: Channelpartner.de
Unternehmer müssen in der Regel hohe Investitionskosten und laufende Kosten stemmen. Bei dem Versuch, scheinbar überflüssige Kosten zu vermeiden, werden leider oft hohe Folgekosten verursacht. Gerade die Eintragung des Unternehmens-Logos als Marke wird von vielen Unternehmern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder es wird ganz darauf verzichtet. Dazu Rechtsanwältin Mahmoudi von der Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner über die Gefahren, die bestehen, wenn ein Unternehmen seine Marken nicht schützt:
“Ist es einem Unternehmen gelungen, Marktpräsenz zu etablieren und ein positives Image aufzubauen, kann es sehr teuer werden, wenn ein Dritter das Unternehmens-Logo für sich eintragen lässt. Unter Umständen und je nach konkreter Ausgestaltung des Logos kann der Unternehmer sich mithilfe seines auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts gegen die Eintragung wehren.” Weiter lesen »