Archiv für 2009

Bei Problemen mit dem Arbeitsrecht

Ein Arbeitsverhältnis sollte immer auf Vertrauen basieren und im Idealfall so lange halten, wie nur möglich. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Abmahnungen oder Kündigungen bekommen, die sie nicht nachvollziehen können und bei denen Sie der Meinung sind, dass sie ungerechtfertigt seien. Immer dann, wenn es um solche Fälle geht, ist das Arbeitsrecht zuständig und dann wird man auch um einen Rechtsanwalt nicht herumkommen.

In der heutigen Zeit kann es schnell passieren, dass man eine Kündigung erhält. Aus welchem Grund auch immer. Dann sollte man so etwas nicht stillschweigend hinnehmen, sondern kämpfen. Deswegen ist der Gang zu einem Rechtsanwalt unvermeidlich. Weiter lesen »

Der Anwalt im Raum Freiburg

Wann waren Sie zum letzten Mal beim Anwalt? Wenn Sie bisher noch nie einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen mussten, dann hatten Sie Glück. Denn es ist heute gar nicht außergewöhnlich, dass man einen Rechtsanwalt braucht.

Beispiel 1:

Scheidung. Selbst wenn sich die Ehepartner einig sind, wird ein Anwalt benötigt, der einen vor Gericht vertritt. Wenn es dann auch noch um Streitfragen geht, ist das Ganze noch wichtiger.

Beispiel 2:

Arbeitsrecht. Sie als Arbeitnehmer erhalten eine ungerechtfertigte Abmahnung oder sogar die Kündigung. Wer das anfechten möchte, der braucht ebenfalls einen Rechtsanwalt.

Beispiel 3:

Verkehrsrecht. Sie haben einen Unfall, egal, ob Sie selbst schuld sind oder der Gegner. Sofern man sich nicht einig wird, geht das Ganze vor Gericht. Und auch hier kann es teuer werden. Weiter lesen »

Bei Rechtsstreitigkeiten rechtzeitig zum Anwalt

Der Gang zu einem Rechtsanwalt ist in den meisten Fällen keine angenehme Sache. Entweder geht es darum, dass man selbst sein Recht durchsetzen will oder ein anderer will einen ans Leder. So oder so ist ein Rechtsanwalt eine gute Wahl. Denn er vertritt einen nicht nur bei Gericht und wahr die Interessen, sondern er kennt sich mit dem deutschen Recht aus, kennt Schlupflöcher, weiß, wie und wo er etwas herausholen kann und wie er mit Staatsanwalt und Rechtsanwaltskollegen umgehen muss. Das alles sind Dinge, die ein Laie nicht weiß und nicht kennt. Weiter lesen »

aufhebung des ordnungswidrigkeitengesetz

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) wurde exakt am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWIG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage, ist auch im EGOWi §1 der Geltungsbereich weggefallen. Das Gericht/Behörde wird gerügt, sich auf Gesetze zu berufen, welche nicht mehr gültig sind und zum Schaden der Bürger sich von diesen ungerechtfertigt zu bereichern.

Plünderung im besetzten Gebiet!

Zum Geltungsbereich einer Vorschrift bzw. Gesetz legt das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest (diese Urteile haben in „Deutschland“ Gesetzeskraft): „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

Das OVG Lüneburg 3 K 21/89 sowie das VG – Hannover 2001 hat diesen Sachverhalt ebenfalls bestätigt. Glücklich, wem es gelang, den Grund der Dinge zu erkennen.
Quelle: webnews.de

Online Prozesskostenrechner

Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens erscheinen im Schadensfall für einen Klienten zuerst einmal unübersichtlich und unkalkulierbar. Um das Kostenrisiko in gerichtlichen Verfahren zu ermitteln, können Sie z.B. den online verfügbaren Prozesskostenrechner der ProzessFinanz GmbH (Allianz) nutzen.

Falls Sie “Pop-ups” unterdrückt haben, klicken Sie bitte auf diesen Link: Prozesskostenrechner

Schwitzen ist Pflicht

Von FOCUS-Online-Redakteurin Catrin Gesellensetter

Bei tropischen Temperaturen schuften Millionen Arbeitnehmer dieser Tage buchstäblich im Schweiße ihres Angesichts. Der Gesetzgeber sieht der Quälerei tatenlos zu.

Es ist ja nicht verwerflich, beim Arbeiten gelegentlich ins Schwitzen zu kommen. Was sich dieser Tage in deutschen Büroräumen abspielt, hat mit gesundem Transpirieren allerdings nur noch wenig zu tun. Heerscharen dunkel gewandeter Bürohengste schleppen sich schweißgebadet von einem Meeting zum nächsten oder versuchen mit hochrotem Kopf, ihre Gedanken zu sortieren. Bei Außentemperaturen von über 30 Grad gelingt das allerdings nicht immer: Eine funktionsfähige Klimaanlage gehört im tropischen Deutschland noch lange nicht zum Standard, und so schmoren Millionen Arbeitnehmer dieser Tage buchstäblich in ihrem eigenen Saft.

Kollege, Sie stinken

Die eigentliche Tragik an diesem Zustand ist allerdings: Er lässt sich nicht ändern. Anders als in goldenen Schülertagen, als die Hofpause fast nahtlos ins Hitzefrei überging, müssen erwachsene Arbeitnehmer auch in der Gluthitze des Sommers vollen Einsatz zeigen. Zwar hat das Gesetz Arbeitgebern eine „allgemeine Fürsorgepflicht“ gegenüber ihren Mitarbeitern auferlegt. Die besagt aber nur, dass die Büroräume so einzurichten sind, „dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind“. Da Schwitzen per se eher gesund denn lebensbedrohlich ist, fehlt hitzeempfindlichen Arbeitnehmern an dieser Stelle bereits eine Handhabe, um ihren Chef zum Handeln zu zwingen. Weiter lesen »

Da staunt der Chef – Gefährliche Geschenke

Von Ulf Weigelt | © ZEIT ONLINE

Geschäftspartner beschenken sich gerne. Doch auf die Flasche Wein folgt schnell die Kündigung. Was darf man annehmen? Die Kolumne zum Arbeitsrecht.

Ich arbeite bei einem Immobilienmakler. Unter anderem vergebe ich anstehende Reparaturen in Wohnungen und Häusern. Zu Weihnachten und zu meinem Geburtstag bekomme ich immer mal wieder Geschenke von den beauftragten Handwerkern. Nun hat mein Chef davon erfahren und mir verboten, diese Geschenke anzunehmen. Zudem habe ich eine Abmahnung erhalten. Wie soll ich mich jetzt verhalten?,
fragt Ralf Semmler

Sehr geehrter Herr Semmler,

Für jeden Chef ist es eine brisante Angelegenheit, wenn seine Mitarbeiter Geschenke annehmen. Denn es besteht immer die Gefahr, dass der Mitarbeiter dann nicht mehr alleine die Interessen seines Arbeitgebers wahrnimmt. Arbeitnehmer sind gegenüber ihren Arbeitgebern aber zur Loyalität verpflichtet. Nicht verwunderlich also, dass so manch ein Chef gereizt reagiert. Weiter lesen »

Da staunt der Chef – Die geheimnisvolle Klausel

Von Ulf Weigelt | © ZEIT ONLINE

Nichts verraten!, fordert mancher Chef von seinem Mitarbeiter – und will es auch noch schriftlich haben. Doch darf er das? Die Kolumne zum Arbeitsrecht klärt auf.

Ich habe eine Lehrstelle gefunden und soll jetzt meinen Ausbildungsvertrag unterschreiben. Im Vertrag habe ich eine Verschwiegenheitsklausel gefunden. Kann ich sie ohne Bedenken unterschreiben?
fragt Karsten Leuter

Sehr geehrter Herr Leuter,

Zu ihrem Schutz bauen viele Betriebe Verschwiegenheitsklauseln in ihre Verträge ein. Denn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören zum Kapital eines jeden Arbeitgebers. Werden sie ausgeplaudert, drohen wirtschaftliche Schäden – beispielsweise, weil ein Konkurrent die neue Erfindung abkupfert oder ein ähnliches Produkt früher auf den Markt bringt. Weshalb man Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tunlichst für sich behält. Denn wenn Sie diese Regel ignorieren, kann es für Sie nicht nur brenzlig, sondern vor allem auch teuer werden. Weiter lesen »

BFH: Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft

Der BFH hat mit Urteil seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) geändert. Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen, vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das FA hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechtsauffassung widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl das FA als auch die Vorinstanz die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden. Weiter lesen »

Bussgeldkatalog 2010 / Bussgeldrechner


Quelle: http://auto.t-online.de

Nächste Einträge »